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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:43 Do 17.02.2011 | Autor: | nicom88 |
Hallo,
ich habe eine Frage zur Abgabe. Wenn jemand eine Kündigung niederschreibt, sich auf den Weg zum Erklärungsempfänger macht, die Erklärung in den Briefkasten schmeissen will, dieser allerdings zugeklebt ist, sich der jemand dann wieder samt des Schriftstücks auf den Heimweg macht; ist das eine gültige Abgabe?
Ich bin der Meinung, er schreibt die Kündigung nieder und bringt diese so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Dass er dieses Schriftstück nun nicht abgeben kann, hat mit der Abgabe nichts zu tun sondern mit dem Zugang.
Problematisch ist hier nur, dass er selbst diesen Vorgang ausführt und keinen anderen damit beauftragt... Somit gibt es keine richtige "Abgabe", wie es der Wortlaut vermuten lassen würde; allerdings bringt er die Kündigung wie gesagt auf den Weg in Richtung des Erklärungsempf...
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Ist schwierig zu erklären!
Vielen Dank =)
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:39 Fr 18.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom,
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> ich habe eine Frage zur Abgabe. Wenn jemand eine Kündigung
> niederschreibt, sich auf den Weg zum Erklärungsempfänger
> macht, die Erklärung in den Briefkasten schmeissen will,
> dieser allerdings zugeklebt ist, sich der jemand dann
> wieder samt des Schriftstücks auf den Heimweg macht; ist
> das eine gültige Abgabe?
>
Nein!
> Ich bin der Meinung, er schreibt die Kündigung nieder und
> bringt diese so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg,
> dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet
> werden kann.
Der Empfänger hat keine Möglichkeit, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen!
> Dass er dieses Schriftstück nun nicht abgeben kann, hat
> mit der Abgabe nichts zu tun sondern mit dem Zugang.
>
Die Kündigung ist erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). "Die Kenntnis muss möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein." Die Erklärung muss im Machtbereich des Empfängers gelangen.
> Problematisch ist hier nur, dass er selbst diesen Vorgang
> ausführt und keinen anderen damit beauftragt... Somit gibt
> es keine richtige "Abgabe", wie es der Wortlaut vermuten
> lassen würde; allerdings bringt er die Kündigung wie
> gesagt auf den Weg in Richtung des Erklärungsempf...
> '
> Ist schwierig zu erklären!
>
„Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 1980, 990; 1983, 930).
Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, kann die Zustellung auch durch Anheften des Schreibens an die Eingangstüre oder mittels Durchschieben unter der Türe bewerkstelligt werden.“
Quelle: Vermieter-Lexikon; Stürzer/Koch; 8. Auflage, Seite K 53; Haufe Verlag
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:50 Fr 18.02.2011 | Autor: | nicom88 |
Aber die Kenntnisnahme bezieht sich lediglich auf den Zugang.
Def. Abgabe gegenüber Abwesenden: Willenserklärung muss in Richtung des Empf so auf den Weg gebracht werden, dass normalerweise mit Zugang bei diesem gerechnet werden kann.
Def. Zugang ggnüb. Abwesenden: Zugang, wenn Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Wenn man diese Def. nimmt, sie auf den Jemand projeziert, dann würde ich sagen, meine Erklärung stimmt. Denn würde sich an dem Fall der Umstand ändern, dass nicht er, sondern ein anderer die Kündigung überbringt, wäre es eine Abgabe...
Hier ist wie gesagt nur problematisch, dass ER Schreiber und Überbringer in einer Person darstellt, somit also keine richtige Abgabe zw. Schreiber und Überbringer stattfindet...
Also ist meine Frage, auch wenn er dies beides in einer Person vereinigt.. ist dies eine Abgabe? abstrakt betrachtet...
Eigentlich ja, weil er die Kündigung niederschreibt und sie auf den Weg zum Empf bringt... ob persönlich oder durch einen mittelsmann oder dienstleister ist hier irrelevant???
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:15 Fr 18.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom,
> Aber die Kenntnisnahme bezieht sich lediglich auf den
> Zugang.
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> Def. Abgabe gegenüber Abwesenden: Willenserklärung muss
> in Richtung des Empf so auf den Weg gebracht werden, dass
> normalerweise mit Zugang bei diesem gerechnet werden kann.
>
> Def. Zugang ggnüb. Abwesenden: Zugang, wenn Erklärung so
> in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter
> normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet
> werden kann.
>
> Wenn man diese Def. nimmt, sie auf den Jemand projeziert,
> dann würde ich sagen, meine Erklärung stimmt. Denn würde
> sich an dem Fall der Umstand ändern, dass nicht er,
> sondern ein anderer die Kündigung überbringt, wäre es
> eine Abgabe...
> Hier ist wie gesagt nur problematisch, dass ER Schreiber
> und Überbringer in einer Person darstellt, somit also
> keine richtige Abgabe zw. Schreiber und Überbringer
> stattfindet...
>
> Also ist meine Frage, auch wenn er dies beides in einer
> Person vereinigt.. ist dies eine Abgabe? abstrakt
> betrachtet...
>
> Eigentlich ja, weil er die Kündigung niederschreibt und
> sie auf den Weg zum Empf bringt... ob persönlich oder
> durch einen mittelsmann oder dienstleister ist hier
> irrelevant???
>
"Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsaktes.
Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
Beganntgabe ist die mit Willen der Behörde erfolgte Mitteilung des Inhalts eines Verwaltungsaktes an denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Die Bekanntgabe deckt sich nicht mit der Zustellung. Die förmliche Zustellung ist nur eine der möglichen Formen der Bekanntgabe.
Ein Verwaltungsakt gilt als bekanntgeben, wenn er derartig in den Machtbereich des Adressaten oder sonst Betroffenen gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden kann.
Eine wirksame Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des verwealtungsaktes zuständigen Bediensteten voraus."
Quelle: AO - Abgabenordnung; Brummer, Leitfadenverlag Sudholt; §§122, 124
Viele Grüße
Josef
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