Abgeltungssteuer < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:38 Fr 10.04.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo Leute!
Es ja so, dass ein Anteilseigner ein Wahlrecht zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren hat, wenn er die Vorraussetzungen nach § 32d I Nr.3 a oder b erfüllt.
-Min. 25% beteiligung oder mim. 1 Prozent und für die gesellschaft arbeiten.
§3 Nr. 40 S.2 findet keine Anwendung.
Das heißt, dass dieser §3 Nr. 40 S.2 aussagt, dass das Teileinkünfteverfahren nicht für Privatanleger gilt.
(§32d Nr.3 hebelt diesen aus).
Frage:
Wenn ich mir §3 Nr. 40 S.2 durchlese wird mir seine bedeutung nicht klar!Welcher Wortlaut weist auf die Nichtanwendung des Teileinküfteverfahrens für Privatanleger hin?
Hier § 3 Nr 40 S1+S.2 :
40%
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.
S.2
Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.
Vieln Dank!
Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:29 Fr 10.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> Es ja so, dass ein Anteilseigner ein Wahlrecht zwischen
> Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren hat, wenn er
> die Vorraussetzungen nach § 32d I Nr.3 a oder b erfüllt.
> -Min. 25% beteiligung oder mim. 1 Prozent und für die
> gesellschaft arbeiten.
>
> §3 Nr. 40 S.2 findet keine Anwendung.
>
> Das heißt, dass dieser §3 Nr. 40 S.2 aussagt, dass das
> Teileinkünfteverfahren nicht für Privatanleger gilt.
> (§32d Nr.3 hebelt diesen aus).
>
Ab 1.1.09 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften durch die Einführung einer allgemeinen Abgeltungssteuer neu geregelt.
> Frage:
> Wenn ich mir §3 Nr. 40 S.2 durchlese wird mir seine
> bedeutung nicht klar!Welcher Wortlaut weist auf die
> Nichtanwendung des Teileinküfteverfahrens für Privatanleger
> hin?
... die Hälfte ich nur frei, wenn ... aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperfschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasen, ...
die blau geschriebenen Vereinigungen sind keine Privatpersonen.
> Hier § 3 Nr 40 S1+S.2 :
> 40%
> der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der
> Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an
> Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
> deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des §
> 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer
> Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
> Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder
> Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
> eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach §
> 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften
> aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
> selbständiger Arbeit gehören.
> S.2
> Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
> Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
> geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
> Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
> ergibt, ausgeglichen worden ist.
>
> Vieln Dank!
>
> Gruß Timmi
>
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:53 Fr 10.04.2009 | Autor: | Timmi |
Hi Josef!
> >
> > Es ja so, dass ein Anteilseigner ein Wahlrecht zwischen
> > Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren hat, wenn er
> > die Vorraussetzungen nach § 32d I Nr.3 a oder b erfüllt.
> > -Min. 25% beteiligung oder mim. 1 Prozent und für die
> > gesellschaft arbeiten.
> >
> > §3 Nr. 40 S.2 findet keine Anwendung.
> >
> > Das heißt, dass dieser §3 Nr. 40 S.2 aussagt, dass das
> > Teileinkünfteverfahren nicht für Privatanleger gilt.
> > (§32d Nr.3 hebelt diesen aus).
> >
>
> Ab 1.1.09 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften durch
> die Einführung einer allgemeinen Abgeltungssteuer neu
> geregelt.
>
> > Frage:
> > Wenn ich mir §3 Nr. 40 S.2 durchlese wird mir seine
> > bedeutung nicht klar!Welcher Wortlaut weist auf die
> > Nichtanwendung des Teileinküfteverfahrens für Privatanleger
> > hin?
>
> ... die Hälfte ich nur frei, wenn ... aus der Veräußerung
> oder der Entnahme von Anteilen an Körperfschaften,
> Personenvereinigungen und Vermögensmasen, ...
>
>
> die blau geschriebenen Vereinigungen sind keine
> Privatpersonen.
Sorry,aber geht es vielleicht etwas ausführlicher?
Die Hälfte? Du meinst 40% oder? Und was hat das mit Satz 2 zu tun?
Nochmal die Frage: Laut § 32d II Nr.3 a+b findet sowohl §32d I als auch §3 Nr 40 S.2 keine Anwendung.
Daraus soll sich ergeben, dass das Teileinkünfteverfahren zum Zuge kommt(wenn eine der oben genannt Bed. erfüllt ist). ich weiß das weil ich im Internet die Regelung mehrfach gefunden habe. Jedoch kann ich es nicht schlüssig dem Gesetz entnehmen. was ist also genau mit §3 Nr40 S.2 gemeint?
Ich hoffe Du weißt was ich meine?
>
Gruß Timmi
> > Hier § 3 Nr 40 S1+S.2 :
> > 40%
> > der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der
> > Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an
> > Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
> > deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des §
> > 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer
> > Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
> > Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder
> > Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
> > eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach §
> > 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften
> > aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
> > selbständiger Arbeit gehören.
> > S.2
> > Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
> > Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
> > geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
> > Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
> > ergibt, ausgeglichen worden ist.
> >
> > Vieln Dank!
> >
> > Gruß Timmi
> >
>
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:44 Fr 10.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> > > Es ja so, dass ein Anteilseigner ein Wahlrecht zwischen
> > > Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren hat, wenn er
> > > die Vorraussetzungen nach § 32d I Nr.3 a oder b erfüllt.
> > > -Min. 25% beteiligung oder mim. 1 Prozent und für
> die
> > > gesellschaft arbeiten.
> > >
> > > §3 Nr. 40 S.2 findet keine Anwendung.
> > >
> > > Das heißt, dass dieser §3 Nr. 40 S.2 aussagt, dass das
> > > Teileinkünfteverfahren nicht für Privatanleger gilt.
> > > (§32d Nr.3 hebelt diesen aus).
> > >
> >
> > Ab 1.1.09 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften durch
> > die Einführung einer allgemeinen Abgeltungssteuer neu
> > geregelt.
> >
> > > Frage:
> > > Wenn ich mir §3 Nr. 40 S.2 durchlese wird mir seine
> > > bedeutung nicht klar!Welcher Wortlaut weist auf die
> > > Nichtanwendung des Teileinküfteverfahrens für Privatanleger
> > > hin?
> >
> > ... die Hälfte ich nur frei, wenn ... aus der Veräußerung
> > oder der Entnahme von Anteilen an Körperfschaften,
> > Personenvereinigungen und Vermögensmasen, ...
> >
> >
> > die blau geschriebenen Vereinigungen sind keine
> > Privatpersonen.
>
> Sorry,aber geht es vielleicht etwas ausführlicher?
> Die Hälfte? Du meinst 40% oder? Und was hat das mit Satz 2
> zu tun?
> Nochmal die Frage: Laut § 32d II Nr.3 a+b findet sowohl
> §32d I als auch §3 Nr 40 S.2 keine Anwendung.
> Daraus soll sich ergeben, dass das Teileinkünfteverfahren
> zum Zuge kommt(wenn eine der oben genannt Bed. erfüllt
> ist). ich weiß das weil ich im Internet die Regelung
> mehrfach gefunden habe. Jedoch kann ich es nicht schlüssig
> dem Gesetz entnehmen. was ist also genau mit §3 Nr40 S.2
> gemeint?
> Ich hoffe Du weißt was ich meine?
> >
Von welchem Gesetz bzw. von welchen Gesetzen sprichst du?
Ich habe das amtliche EStG 2008 zitiert. (§ 3 Nr. 40 EStG regelt das Halbeinkünfteverfahren). Nummer 40 Satz 1 und 2 wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ab VZ 2009 geändert. Danach gilt
[1] 40 %
[1] der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, ...
Steuerfrei sind die Hälfte bzw. 40 % der .... an Körperschaften
Deine Fundstelle "§ 32d I Nr.3 a oder b" finde ich nicht im Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:58 Fr 10.04.2009 | Autor: | Timmi |
Hey!
Sorry, es geht nur um das EstG, so wie es seit dem 1.1.2009
geregelt ist.Also VZ 2009.
Unter diesem Link findest Du im 3. Absatz das Wahlrecht welches ich meine:
http://frank-roesner.blog.de/2008/11/26/massnahmen-gmbhs-hinblick-abgeltungssteuer-5111401/
Dieses basiert auf dem § 32d Abs.2 Nr.3 EstG.(2009)
Den findest Du hier: http://www.buzer.de/gesetz/4499/a151548.htm
Aus diesem § soll sich ergeben, dass das Teileinkünfteverfahren wahlweise auch für Privatanleger gilt und zwar dadurch, dass §3 Nr.40 S.2 nicht gilt.
Und ab jestzt komme ich nicht weiter.
Entschuldige, ich mich in Zukinft gezielter auszudrücken!
Viele Grüße Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:23 Fr 10.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> Sorry, es geht nur um das EstG, so wie es seit dem
> 1.1.2009
> geregelt ist.Also VZ 2009.
> Unter diesem Link findest Du im 3. Absatz das Wahlrecht
> welches ich meine:
> http://frank-roesner.blog.de/2008/11/26/massnahmen-gmbhs-hinblick-abgeltungssteuer-5111401/
>
> Dieses basiert auf dem § 32d Abs.2 Nr.3 EstG.(2009)
>
> Den findest Du hier:
> http://www.buzer.de/gesetz/4499/a151548.htm
>
> Aus diesem § soll sich ergeben, dass das
> Teileinkünfteverfahren wahlweise auch für Privatanleger
> gilt und zwar dadurch, dass §3 Nr.40 S.2 nicht gilt.
> Und ab jestzt komme ich nicht weiter.
>
OK
ich verstehe es so:
3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige (das ist im § 1 EStG geregelt, also auch Privatpersonen) im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
entweder a) oder b) erfüllt.
Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung.
§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG findet keine Anwendung
40. 40 Prozent
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.
(2)
Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.
Satz 2 macht eine Einschränkung. Diese wird jedoch beim obigen Wahlrecht mit Erfüllung von a) oder b) wieder aufgehoben.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:09 Fr 10.04.2009 | Autor: | Timmi |
Hallo!
Schön, dass wir nun vom Selben sprechen
>
> >
> > Sorry, es geht nur um das EstG, so wie es seit dem
> > 1.1.2009
> > geregelt ist.Also VZ 2009.
> > Unter diesem Link findest Du im 3. Absatz das Wahlrecht
> > welches ich meine:
> >
> http://frank-roesner.blog.de/2008/11/26/massnahmen-gmbhs-hinblick-abgeltungssteuer-5111401/
> >
> > Dieses basiert auf dem § 32d Abs.2 Nr.3 EstG.(2009)
> >
> > Den findest Du hier:
> > http://www.buzer.de/gesetz/4499/a151548.htm
> >
> > Aus diesem § soll sich ergeben, dass das
> > Teileinkünfteverfahren wahlweise auch für Privatanleger
> > gilt und zwar dadurch, dass §3 Nr.40 S.2 nicht gilt.
> > Und ab jestzt komme ich nicht weiter.
> >
>
>
> OK
>
> ich verstehe es so:
>
>
> 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1
> Nr. 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer
> Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige (das ist im
> § 1 EStG geregelt, also auch Privatpersonen) im
> Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt
> wird, unmittelbar oder mittelbar
>
> a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft
> beteiligt ist oder
>
> b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft
> beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
>
>
> entweder a) oder b) erfüllt.
>
>
> Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9
> keine Anwendung.
>
>
> § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG findet keine Anwendung
>
>
>
> 40. 40 Prozent
>
> a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der
> Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an
> Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
> deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des §
> 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer
> Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
> Körperschaftsteuergesetzes oder aus deren Auflösung oder
> Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
> eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach §
> 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften
> aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
> selbständiger Arbeit gehören.
>
> (2)
> Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
> Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
> geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
> Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
> ergibt, ausgeglichen worden ist.
>
> Satz 2 macht eine Einschränkung. Diese wird jedoch beim
> obigen Wahlrecht mit Erfüllung von a) oder b) wieder
> aufgehoben.
Soweit klar. Wenn also a oder b erfüllt ist, dann gilt auch der Absatz 1 von §32d nicht. Das heißt die Steuer beträgt nicht 25 %. Ist nun daraus automatisch zu schließen, das das Teileinküfteverfahren anzuwenden ist?
Dass es anzuwenden ist, ist ja Fakt (siehe Quelle). Nur wie kommt man darauf wenn man nur das Gesetz zur Hand hat?
Was denkst Du Josef?
Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:52 Sa 11.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> Hallo!
> Schön, dass wir nun vom Selben sprechen
> >
> > >
> > > Sorry, es geht nur um das EstG, so wie es seit dem
> > > 1.1.2009
> > > geregelt ist.Also VZ 2009.
> > > Unter diesem Link findest Du im 3. Absatz das
> Wahlrecht
> > > welches ich meine:
> > >
> >
> http://frank-roesner.blog.de/2008/11/26/massnahmen-gmbhs-hinblick-abgeltungssteuer-5111401/
> > >
> > > Dieses basiert auf dem § 32d Abs.2 Nr.3 EstG.(2009)
> > >
> > > Den findest Du hier:
> > > http://www.buzer.de/gesetz/4499/a151548.htm
> > >
> > > Aus diesem § soll sich ergeben, dass das
> > > Teileinkünfteverfahren wahlweise auch für Privatanleger
> > > gilt und zwar dadurch, dass §3 Nr.40 S.2 nicht gilt.
> > > Und ab jestzt komme ich nicht weiter.
> > >
> >
> Soweit klar. Wenn also a oder b erfüllt ist, dann gilt auch
> der Absatz 1 von §32d nicht. Das heißt die Steuer beträgt
> nicht 25 %. Ist nun daraus automatisch zu schließen, das
> das Teileinküfteverfahren anzuwenden ist?
> Dass es anzuwenden ist, ist ja Fakt (siehe Quelle). Nur
> wie kommt man darauf wenn man nur das Gesetz zur Hand hat?
> Was denkst Du Josef?
Für eine natürliche Person, die an der KapGes beteiligt ist, wird das 2001 eingeführte Halbeinkünfteverfahren wieder abgeschafft und ab 2009 durch eine Abgeltungssteuer iHv 25% ersetzt (§ 32 d iVm § 52 a EStG nF).
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren (60 % der Erlöse sind steuerpflichtig) und gilt nur noch für Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne etc. im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften befinden oder für Gewinne aus der Veräußerung privater Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1% am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre).
§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (UntStRG) ist erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden (§ 52a Abs. 3 EStG 2008). § 52a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingefügt.
Der von dir zitierte Satz 2 des § 3 Nr. 40 EStG bezieht sich noch auf Satz 1 Buchstabe a). Mit § 3 Nr. 40 Satz 2 ist jedoch gemeint:
nach § 3 Nr. 40 a) i): Dies gilt für Satz 2 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Abs.8.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:30 Sa 11.04.2009 | Autor: | Timmi |
Hey Josef!
Vieln Dank! Nun habe ich meinen Interpretationsfehler verstanden.
Frohe Ostern!
Lieben Gruß Timmi
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