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Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:05 Fr 03.01.2014
Autor: Timos21

Aufgabe
Welcher Wertansatz ist für die folgenden Sachverhalte in der Handelsbilanz der X-AG
zum Bilanzstichtag am 31.12.2011 zwingend bzw. möglich? Begründen Sie Ihre Antwort kurz und
nennen Sie dabei jeweils die relevanten Vorschriften.
1. Der Buchwert eines zum Sachanlagevermögen gehörenden Grundstücks, das vor fünf Jahren
für 100.000 € angeschafft wurde, beträgt nach einer im Jahr 2009 wegen gesunkener Verkehrswerte
vorgenommenen Wertanpassung 70.000 €. Der Verkehrswert am Ende des Jahres
2011 beträgt 80.000 € und es wird erwartet, dass der Grundstückswert entgegen früherer
Schätzungen schon im Jahr 2012 nachhaltig auf 110.000 € steigen wird.
2. Wie würde sich der Bilanzansatz aus 1 ändern, wenn (ceteris-paribus) die Anschaffungskosten
70.000 € betragen würden?


Hi,
bei 1. würde ich sagen, dass aufgrund des Vorsichtsprinzips das Grundstück zu 80.000€ bilanziert wird.
2.: Das Grundstück wird aufgrund des Imparitätsprinzips  mit 70.000€ erfasst.

Sind meine Überlegungen richtig?

Wie wäre es bei 1., wenn das Grundstück mit 100% Wahrscheinlichkeit einen Wert von 110.000€ haben würde? Dürfte ich dieses denn dann schon am 31.12.11 in die Bilanz im Sinne des Anschaffungskostenprinzips mit 100.000€ aufnehmen, obwohl es erst im Jahr 2012 diesen Wert haben wird? Oder darf ich das Anschaffungskostenprinzip erst im Jahr nutzen, an dem meine Anlage diesen Wert erreicht?

Vielen Dank!

        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:52 Fr 03.01.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,

bitte beachte:

"Ein Unternehmer erwirbt ein Grundstück für betriebliche Zwecke zum Preis von EUR 60.000 (=Wertansatz in der Bilanz).

Nach dem erstmaligen Ansatz wird der Wert des Grundstücks von einem sachverständigen Gutachter auf EUR 75.000 festgesetzt.

Wegen des Anschaffungswertprinzips darf der Bilanzierende nicht auf diesen höheren Wert zuschreiben, da hierdurch ein nicht realisierter Gewinn erfolgswirksam vereinnahmt würde (strenges Realisationsprinzip). Es entsteht somit eine stille Reserve in Höhe von EUR 15.000.

Zulässig bzw. für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben wäre lediglich eine Wertaufholung auf EUR 60.000, sofern das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt außerplanmäßig abgeschrieben wurde. Realisiert werden darf ein Gewinn am ruhenden Vermögen erst bei der Veräußerung des Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts."


[]Quelle


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:17 Fr 03.01.2014
Autor: Timos21

Okay, d.h., dass ich das Grundstück auf 100.000 schon in der Bilanz 2011 nach dem Anschaffungskostenprinzip einstellen dürfte, wenn es 2012 100% einen Wert von 110.000 hätte..

Und waren meine Ansätze für die Aufgabe korrekt?

Edit: bei 1. müsste ich 70.000€ wohl doch bilanzieren, da der Buchwert 70.000 beträgt. Der Verkehrswert müsste ja keine Rolle spielen, erst wenn ich beispielsweise das UN verkaufe...


Bezug
                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:45 Fr 03.01.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,

"Bei einer voraussichtlichen nicht dauernden Wertminderung müssen alle Unternehmer das nicht abnutzbare Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten ansetzen.

Sie dürfen nicht auf den niedrigeren Stichtagswert abwerten.
(§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).


[]Quelle und Beispiel





Das Anschaffungswertprinzip (auch Anschaffungskostenprinzip) zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Es besagt, dass ein Vermögensgegenstand höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (AHK) in der Bilanz angesetzt werden darf. [1]

Das Anschaffungswertprinzip ist im deutschen Handelsgesetzbuch in § 253



[]Quelle



Viele Grüße
Josef


Bezug
                                
Bezug
Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:50 Fr 03.01.2014
Autor: Timos21

Ok nun habe ich es denke ich kapiert. :)

Wertaufholungsgebot §253 (5) S.1 --> D.h. ich muss das Grundstück mit 100.000 ansetzen, da die Wertsteigerung nachhaltig ist. D.h. Zuschreibung mit 20.000
Bei dem 2. Fall bleibt 70.000 (§253 (1) S.1)

Bezug
                                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:33 Fr 03.01.2014
Autor: Josef

Hallo Timo21,

>  
> Wertaufholungsgebot §253 (5) S.1 --> D.h. ich muss das
> Grundstück mit 100.000 ansetzen,

[ok]

Eine nicht dauernde Wertminderung liegt vor.


>  Bei dem 2. Fall bleibt 70.000 (§253 (1) S.1)


[ok]


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                
Bezug
Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:27 Sa 25.01.2014
Autor: Timos21

Ich habe noch eine Frage zu dieser Aufgabe.. insbesondere zu 1.
Was genau hat es mit dem "Verkehrswert" auf sich? Er ist ja nicht gleich dem Buchwert. Müsste man theoretisch auf den Verkehrswert buchen bzw. den Wert der Anlage auf diesen anpassen, wenn die Information einer nachhaltigen Wertsteigerung von 110.000 nicht gegebenen wäre? Bzw. wann bucht man immer auf den Verkehrswert?
Danke!


Bezug
                                                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:01 Sa 25.01.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,


"der Verkehrswert oder auch "gemeiner  Wert" ist im Steuerrecht der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert entspricht damit den Begriffen Tageswert, Marktwert, Verkehrswert, Zeitwert."

Quelle: Schülerduden - Wirtschaft.



Der Verkehrswert entspricht daher dem Anschaffungswert."
Unbebaute Grundstücke sind daher mit den Anschaffungskosten in der Bilanz zu erfassen.


"Grundstücke und Bauten:
Hierbei handelt es sich um ein Sammelkonto der Buchhaltung. In diesem Sammelkonto werden alle Grundstücke, Gebäude und Grundstücke mit Gebäuden erfasst. Gebäude und Grundstücke unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Abschreibung.

Da Grundstücke keiner Abnutzung unterliegen, können sie nicht abgeschrieben werden.

Gebäude dagegen können abgeschrieben werden. Wenn ein Grundstück mit Gebäude gekauft wurde, werden die Anschaffungskosten anteilig auf Grundstück und Gebäude verteilt. Hierbei ist zu beachten, dass steuerlich das Verhältnis der Nutzflächen gilt."


[]Quelle


Bezug
                                                                
Bezug
Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:41 Fr 31.01.2014
Autor: Timos21

Wertansatz 80.000€ bei der 1. Frage müsste stimmen, wegen des beizulegenden Wertes in Form des Verkehrswertes.

Wie ist es im Falle, wenn beispielsweise das Grundstück zum 31.12.2013 einen Buchwert und Anschaffungskostenwert von 100.000 hat, aber nachhaltige Wertminderungen 2014 zu erwarten sind. Darf ich dies bei der Bilanz am 31.12.2013 aufgrund des Imparitätsprinzips bereits berücksichtigen, oder ist eine Vorwegnahme von Abschreibungen nicht erlaubt?
Danke!

Bezug
                                                                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:25 Sa 01.02.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,

siehe hierzu  []Übungsaufgabe 2



Viele Grüß0e
Josef

Bezug
                                                                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:38 Sa 01.02.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,

> Wertansatz 80.000€ bei der 1. Frage müsste stimmen,
> wegen des beizulegenden Wertes in Form des Verkehrswertes.


Ich denke nicht.
Es liegt keine dauerhafte Wertminderung vor.


>
> Wie ist es im Falle, wenn beispielsweise das Grundstück
> zum 31.12.2013 einen Buchwert und Anschaffungskostenwert
> von 100.000 hat, aber nachhaltige Wertminderungen 2014 zu
> erwarten sind. Darf ich dies bei der Bilanz am 31.12.2013
> aufgrund des Imparitätsprinzips bereits berücksichtigen,
> oder ist eine Vorwegnahme von Abschreibungen nicht erlaubt?



Hier liegt eine dauerhafte Wertminderung vor. Daher ist die Bilanz entsprechend zu korrigieren.


Siehe auch []hier




Viele Grüße
Josef


Bezug
                                                                                
Bezug
Anlagegüter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:11 Sa 01.02.2014
Autor: Timos21

Danke,
ich meine jedoch, dass man am 31.12.2013 eine nachhaltige Wertminderung, die jedoch erst im Jahr 2014 auftreten wird (z.B. Bauverbot) bereits am 31.12.2013 verbucht oder erst bis 2014 bei dem Eintritt dieses Ereignisses wartet.
Mir ist klar, dass am 31.12.2013 eine Abschreibung verbucht werden müsste, wenn an diesem Zeitpunkt ein niedrigerer nachhaltiger Wert des Grundstücks vorliegt, aber hier geht es um 2014

Bezug
                                                                                        
Bezug
Anlagegüter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:44 Sa 01.02.2014
Autor: Josef

Hallo Timos21,


>  ich meine jedoch, dass man am 31.12.2013 eine nachhaltige
> Wertminderung, die jedoch erst im Jahr 2014 auftreten wird
> (z.B. Bauverbot) bereits am 31.12.2013 verbucht oder erst
> bis 2014 bei dem Eintritt dieses Ereignisses wartet.
>  Mir ist klar, dass am 31.12.2013 eine Abschreibung
> verbucht werden müsste, wenn an diesem Zeitpunkt ein
> niedrigerer nachhaltiger Wert des Grundstücks vorliegt,
> aber hier geht es um 2014




"Eine Teilwertabschreibung für Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist dann zulässig, wenn die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen können z.B. der Grund und Boden, festverzinsliche Wertpapiere oder börsennotierte Anteile gehören, soweit die Wirtschaftsgüter dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen."

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/T/Teilwertabschreibung.html#D063079600013




II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung

1. Begriff

"Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253 Abs. 2 HGB).

Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z.B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend.

Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu ( BFH vom 27.11.1974, I R 123/73, BStBl 1975 II S. 294)."


http://www.iww.de/quellenmaterial/id/23515




"Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Sie berechtigen demgemäss nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts.

Beispiel 2: Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000 DM. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch 10.000 DM. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 DM auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtags ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen. Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen."



http://www.iww.de/quellenmaterial/id/23515




Viele Grüße
Josef

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