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Architektur . Wohnbau: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:07 Fr 01.02.2008
Autor: fiona

Aufgabe
Welche Entwicklung (historie)und Bedeutng hat der Wohnbau?

Welche Bedeutung hat die Wohnung und Gestaltung für die Bewohner?





Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.


        
Bezug
Architektur . Wohnbau: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:32 Fr 01.02.2008
Autor: Josef

Hallo fiona,

Architektur (lateinisch architectura), die Kunst des Entwerfens, Konstruierens und Errichtens von Bauwerken. Dieser Artikel thematisiert hauptsächlich Architektur mit einem künstlerischen Anspruch (im Unterschied zum Ingenieurbau). Als so genannte Baukunst gilt sie als eine stark zweckgebundene Kunst, der die Gestaltung des umbauten Raumes auch unter Einbezug von Licht und Farbe sowie der Funktion des Baus obliegt.


Die Aufgabe des Architekten (bis ins 19. Jahrhundert zumeist Baumeister genannt) besteht auch in der Planung und Verwirklichung sozialer Räume im Sinne von Wohnbau und Stadtplanung. Weitere Gebiete, die sich in der Zuständigkeit des Architekten befinden, sind darüber hinaus der Bau und die Gestaltung öffentlicher Bauwerke (Verwaltungs- oder Repräsentationsbau), Sakralbauten (siehe Kirchenbau; Kloster), Landschaften und Gärten, schließlich auch die Innenraumgestaltung (siehe Innenarchitektur; Design).


Wohnungsbau, das Erstellen von Privatwohnungen. Auftraggeber können private Bauherren, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, die öffentliche Hand, gemeinnützige oder privatwirtschaftliche Wohnbaufinanzierungsunternehmen wie Bausparkassen sowie Betriebe sein.


Auch die Wohnungswirtschaft als derjenige Teil der Bauwirtschaft, der ausschließlich Wohnraum für private Haushalte erstellt, wird meist als Wohnungsbau bezeichnet. Der Wohnungsbau wird heute meist nach rechtlichen und steuerrechtlichen Kriterien in drei Kategorien eingeteilt: den sozialen Wohnungsbau, den steuerbegünstigten Wohnungsbau und den frei finanzierten Wohnungsbau. Nach der Größe der erstellten Gebäude unterscheidet man zwischen Einfamilien- und Mehrfamilienhausbau.

2  STEUERBEGÜNSTIGTER UND FREIER WOHNUNGSBAU

In der Bundesrepublik Deutschland können nach dem Wohnbaugesetz unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungen als steuerbegünstigt eingestuft werden. Dabei dürfen keine öffentlichen Mittel eingesetzt worden sein und eine bestimmte Wohnflächenobergrenze darf nicht überschritten werden.

Als freier Wohnungsbau ist die Neuschaffung von Wohnungen, die ohne öffentliche Förderung erbaut wurden und nicht als steuerbegünstigt anerkannt sind, definiert.

3  BETRIEBLICHER WOHNUNGSBAU

Die Schaffung von Wohnraum für die Belegschaft eines Unternehmens stellt eine Sonderform des Wohnungsbaus dar. Mit der industriellen Revolution verstärkte sich die Wohnungsnot in den industriellen Zentren. Um der allgemeinen Wohnungsnot abzuhelfen, vor allem aber um die Arbeiter enger an die Industriebetriebe zu binden, ließen zahlreiche Unternehmer Wohnbauten in der Nähe ihrer Fabriken errichten. Diese Form der Wohnraumbeschaffung verliert allerdings seit dem Ende des 2. Weltkriegs zunehmend an Bedeutung.


Wohnbau, Bauwerke und Gebäudetypen, die ausschließlich oder auch zeit- oder teilweise Wohnzwecken dienen.

Der Wohnbau lässt sich nach soziologischen und historischen Gesichtspunkten differenzieren: Als ältester Typ des Wohnbaus gilt das Bauernhaus, wenn man von den transportablen, nomadischen Wohnformen (siehe Zelt) absieht, weitere Typen sind das Bürgerhaus, darunter der Palazzo der Renaissance, der wehrhafte Wohnturm (z. B. die Geschlechtertürme), die Villa und das Mietshaus. Ebenso zählen zu den Wohnbauten die feudale Burg, die Festung, die klösterlichen Konventsgebäude, der Palast, das Schloss und die Residenz. Auch der Sakralbau wurde in manchen Kulturen und Zeiten als Wohnbau genutzt.

Typologisch lassen sich die Wohnbauten weiter aufschlüsseln, u. a. in Bungalows, Atriums-, Lauben-, Terrassen- und Reihenhäuser sowie Hochhäuser, wie auch nach den verwendeten Baumaterialien in Lehmbau (siehe Lehmarchitektur), Holzbau und Massivbau (Ziegel-, Backstein- und Steinbau).



Haus, in der Baufachsprache ein aus Wänden und Dach bestehendes Gebäude. Im Gegensatz zur Hütte, bei der Wand und Dach ineinander übergehen, bilden beim Haus Wand und Dach voneinander getrennte bauliche Einheiten.

Weltweit sind die unterschiedlichsten Typen von Häusern entwickelt worden. Ihre Form und ihre Gestaltung sind von diversen Faktoren abhängig: von der Funktion des Gebäudes (Wohnhaus, Arbeitsstätte, Kulthaus, Gemeinschaftshaus im weitesten Sinn), von den Baumaterialien (Lehm, Stein, Holz, Torf, Erde, Textilien und Tierhäute u. v. m.), von den Umweltbedingungen (etwa Pfahlbauten auf unebenen oder feuchten Untergrund), von der Wirtschaftsform (beispielsweise transportable Zeltkonstruktionen wie die Jurte bei Nomaden oder feste Häuser bei Sesshaften), von der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und von der soziopolitische Struktur einer Gesellschaft (beispielsweise Hochhäuser aus Stahlbetonkonstruktionen in Industriegesellschaften oder Tempelbauten in präkolumbianischen Kulturen).

Die Gestalt und die Gestaltung von Häusern steht aber auch im engen Zusammenhang mit der Form des Gemeinschaftslebens (Dorfgemeinschaft unter einem Dach beispielsweise im shapono der Yanomami oder Appartments für Einzelhaushalte) sowie mit dem Weltbild und der Religion einer Gesellschaft. So wird bei der Gestaltung des Grundrisses eines Hauses häufig nicht nur zwischen Wirtschafts- und Wohnraum oder Frauen- und Männerbereichen unterschieden, sondern dieser Grundriss trägt oft auch kosmologischen Vorstellungen Rechnung. Symbolische und religiöse Vorstellungen einer Gesellschaft lassen sich auch in den Schmuckformen von Häusern erkennen. So werden in vielen Teilen Melanesiens Kultobjekte in einem eigenen Gebäude (dem Kult-, Geister- oder Männerhaus) aufbewahrt, das zuweilen selbst als Schöpferwesen aufgefasst wird und mit Giebelmasken an der Außenseite geschmückt ist. Diese werden häufig als Nachbildung von Schöpferwesen, Clanvorfahren oder verstorbenen Ahnen aufgefasst.

Eine bedeutende Rolle beim Hausbau und beim Anlegen von Siedlungen spielt in vielen Gesellschaften die geodätische Eignung des Gebiets (z. B. Verlauf von Wasseradern, Magnet- oder anderen Kraftfeldern). Diese Geomantik genannte Lehre hat besonders in China und Korea Bedeutung erlangt.




Städtebau, die kommunale Lenkung, Planung, Verwirklichung und Sicherung von Maßnahmen zur räumlichen Entwicklung von Siedlungsräumen und Landschaften unter Berücksichtigung rechtlicher, hygienischer, struktureller, wirtschaftlicher, verkehrstechnischer und ästhetischer Gesichtspunkte.

2  BEGRIFF UND GESCHICHTE

Die frühesten bekannten Zeugnisse städtebaulicher Aktivitäten sind über 7 000 Jahre alt

Städtebau gibt es, seit Menschen sesshaft wurden und begannen, die Landschaft in der Umgebung seiner Behausung planmäßig zu verändern und zu gestalten. Im engeren Sinne begann Städtebau, als Menschen beim Bau ihrer Behausungen und Arbeitsstätten unter obrigkeitlichem Zwang zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet wurden oder als sie sich zum Bau gemeinsamer Anlagen wie Ortsbefestigungen, Straßen, Wege, Bewässerungsanlagen, Heiligtümer etc. entschlossen. Die frühesten bekannten Zeugnisse solcher städtebaulichen Aktivitäten sind über 7 000 Jahre alt.

Als Begriff im heutigen Sinn findet sich „Städtebau” in der deutschsprachigen Literatur allerdings erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Eingeführt wurde er von dem Wiener Architekten Camillio Sitte, der in seinem 1889 erschienenen Buch Der Städtebau nach seinen künstlerischen Grundsätzen den Schwund nachbarlicher Rücksichtnahme, die ästhetische Verwahrlosung und die wachsenden Funktionsstörungen im Organismus der Stadt im aufkommenden Industriezeitalter beklagte und eine koordinierte Lenkung forderte. In England, wo die Industrialisierung bereits wesentlich früher einsetzte, waren zu dieser Zeit bereits die katastrophalen Auswirkungen, vor allem auch die sozialen Konsequenzen eines ungesteuerten Wachstums in den Ballungsgebieten unübersehbar. Dort kam man auch zuerst zu der Erkenntnis, dass sich eine übergeordnete Planung nicht nur auf ästhetische, soziale und hygienische Fragen beschränken darf, sondern auch den innerstädtischen Verkehr, den Grundstücksmarkt, das Bodenrecht, die Wasser- und Energiewirtschaft, die Abfall- und Abwasserbeseitigung berücksichtigen muss. Der Begriff Städtebau schließt seither neben der Neuanlage und Erweiterung von Siedlungen auch die Umgestaltung und Sanierung vorhandener Strukturen ein.

3  AUFGABEN DES STÄDTEBAUS

Städtebauliche Planung wird bestimmt durch eine sinnvolle Strukturplanung. Wichtige Aufgabenstellungen des Städtebauers sind dabei, neben der Bestandsaufnahme sämtlicher Bauten und ihrer derzeitigen Nutzung, die Feststellung der für die Allgemeinheit bedeutsamen Mängel und Missstände, die Ermittlung des gegenwärtigen und die Prognose des künftig zu erwartenden Bedarfs an Erweiterungen, Neuanlagen und Nutzungsänderungen sowie die entsprechenden Planungen und Koordinationsarbeiten. Die Erarbeitung der entsprechenden baurechtlichen Vorgaben wird „städtebauliche Ordnung” und ihre Verwirklichung „Bauleitplanung” genannt. Das in enger Zusammenarbeit mit der Kommunalpolitik entwickelte Konzept einer sinnvollen Stadtgestaltung, die den aktuellen und künftig zu erwartenden Anforderungen des Verkehrs, der Wirtschaft, der Sozialstruktur sowie den kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft und ihren Wünschen nach Freizeitgestaltung gerecht wird, heißt „Stadtentwicklungsplanung”.

4  STÄDTISCHER STÄDTEBAU

Vor allem in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Weltkrieg und im Zuge des Wirtschaftswunders in den fünfziger Jahren ist es in den Städten Deutschlands zu zahlreichen Fehlentwicklungen gekommen, mit denen sich der moderne Städtebau heute auseinander zu setzen hat. In dieser Zeit wurden die meisten Wohnungen von Bauten des Dienstleistungsgewerbes aus dem Bereich der Innenstädte verdrängt. Die tagsüber lebhaft bevölkerten Kernbereiche mit ihren Büros, Geschäftszentren und Verwaltungsgebäuden präsentierten sich nach Feierabend zunehmend verwaist, das Stadtzentrum hatte seine ursprüngliche Funktion als Ort der Begegnung weitgehend verloren. Gleichzeitig schossen an der Peripherie der Stadt auf dem Reißbrett entworfene Zweckwohnviertel aus dem Boden, die zu unattraktiven Schlafstädten mutierten, in denen sich die Menschen kaum wohl fühlten. Aus der Zerstörung des in traditionellen Städten engen Geflechts von Wohnen, Arbeiten, Kultur, Freizeit und Güterversorgung resultierten bald gewaltige Verkehrsprobleme, da die Möglichkeit, die wichtigsten Stätten – insbesondere auch den Arbeitsplatz – zu Fuß zu erreichen, nicht mehr gegeben war.

Ziel des modernen Städtebaus in Ballungsgebieten ist es, einerseits eine zu allen Zeiten belebte City zu schaffen, in der Behörden, Dienstleistungsbetriebe, wichtige kulturelle Einrichtungen und ein breites Spektrum von Erholungs- und Vergnügungsstätten mit einer angemessenen Zahl von Wohnungen und verkehrsberuhigten Flächen gemischt sind, andererseits die Wohnviertel am Stadtrand durch die Angliederung von Geschäften, kleineren Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Kindergärten und Schulen in attraktive Unterzentren umzuwandeln, die zum Verweilen einladen.

5  LÄNDLICHER STÄDTEBAU

Ein weiteres Hauptaugenmerk der Städteplanung gilt dem Erhalt des ländlichen Raumes, der durch die zunehmende Aufgabe unrentabler landwirtschaftlicher Betriebe und durch den Zuzug städtisch orientierter Pendler in neu errichtete uniforme Wohnsiedlungen seinen ursprünglichen Charakter verloren hat. Städteplanerische Dorferneuerungsprogramme sollen dieser Entwicklung entgegenwirken und überdies sicherstellen, dass die Dörfer mit der nötigen Infrastruktur, geeigneten Gewerbebetrieben und mit möglichst allen Einrichtungen des täglichen Bedarfs ausgestattet sind.

6  PLANUNGSHOHEIT

Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) nimmt die Zuständigkeit des Bundes auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus, des Wohnungswesens und des Bauwesens wahr. Es fördert u. a. die städtebauliche Forschung, wird durch Modellvorhaben selbst städtebaulich aktiv und gewährt den Ländern Finanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Das Städtebauförderungsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen und enthält die gesetzlichen Bestimmungen für die Planung und Realisierung von Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände und für wichtige städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.

Die städtebauliche Planungshoheit liegt in Deutschland grundsätzlich bei den Gemeinden, die jedoch erst ab einer bestimmten Mindestgröße und Mindestfinanzkraft in der Lage sind, fest angestellte Fachkräfte (gemeindeeigenes Planungsamt oder Planungsabteilung im Stadtbauamt) zu beschäftigen. Als Alternativen bieten sich an, im Rahmen städtebaulicher Ideenwettbewerbe freiberuflich tätige Planer zu beauftragen oder im Zusammenschluss mit anderen Kommunen eine gemeinsame Planungsbehörde einzurichten. Wo es aufgrund dichter Besiedlung oder industrieller Verflechtung besonders enge nachbarliche Beziehungen zwischen Gemeinden gibt, ist die Bildung eines Planungsverbands sinnvoll, dem die Mitglieder Teile ihrer Planungshoheit übertragen.

7  RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Grundlage der städtebaulichen Planungen ist die Bauleitplanung (auch Ortsplanung genannt), wie sie das Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes vorsieht. Sie gliedert sich in zwei Stufen: Im Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) der Gemeinde bzw. der Region werden für die Bebauung vorgesehene Flächen, die Ausstattung des Gemeindegebiets mit von der Allgemeinheit genutzten Anlagen und Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Kindergärten, öffentliche Gebäude etc.), Flächen für den örtlichen und überörtlichen Verkehr, öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Grünflächen (Parks, Kleingärten, Freizeitgelände, Friedhöfe etc.), besonders schutzwürdige Gebiete, landwirtschaftliche Flächen und dergleichen erfasst. Aufbauend auf den Festlegungen im Flächennutzungsplan werden im Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) die Einzelheiten der städtebaulichen Ordnung für ein Teilgebiet der Gemeindefläche rechtsverbindlich festgelegt.


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Viele Grüße
Josef

Bezug
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