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Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zum Brandschutz ind Treppenhäusern. Ich habe schon im Internet nach entsprechenden Brandschutzvorschriften für Brandenburg gesucht. Aus der LBO bin ich nicht schlau geworden.
Ist es bei einem Parkhaus notwendig für ein Treppenhaus mit Aufzug und Treppen eine Schleuse vorzusehen oder reicht es, wenn 1 Ausgang ins freie führt?
Den Grundriss den ich entworfen habe:
[Dateianhang nicht öffentlich]
Vielen Dank für die Hilfe!
MfG Hannelore
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: PNG) [nicht öffentlich]
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:44 Mo 24.05.2010 | Autor: | Loddar |
Hallo Hannelore!
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ist hier doch ziemlich eindeutig:
§31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein, an einer Außenwand liegen und einen Ausgang unmittelbar ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.Führt der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie, so muss zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ein Flur als Sicherheitsschleuse angeordnet sein.
Weitere Öffnungen der Sicherheitsschleuse dürfen nur zu notwendigen Fluren führen.
Gruß
Loddar
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:43 Mo 24.05.2010 | Autor: | hannelore |
Danke Loddar! Ich habe wohl eine ältere Fassung gelesen und da steht es so nicht drin.
http://www.rb-architekten.de/05_pdf/LBO_Brandenburg.pdf
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