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Copyright auf math. Beweisen?: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:35 So 18.09.2016
Autor: Psychopath

Gibt es eigentlich für mathematische Beweise, z.B. aus der Funktionentheorie, sowas wie ein Copyright?

        
Bezug
Copyright auf math. Beweisen?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 01:44 Mo 19.09.2016
Autor: leduart

Hallo
nein, jeder darf sie benutzen und weiterverwenden, wenn du das meinst. Nur nicht als seine eigenen ausgeben.
Warum willst du das Wissen?
Gruß leduart

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Copyright auf math. Beweisen?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 10:44 Mo 19.09.2016
Autor: Psychopath

Ich habe Nachhilfematerial für meine Nachhilfeschüler erstellt (meist sind es allerdings Verwandte meiner Großfamilie). Das Material gefällt ihnen so gut, dass ich es evt. später auch als PDF vertreiben will. Mir sind die Erklärungen in Büchern nämlich nie ausführlich genug.

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Copyright auf math. Beweisen?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:04 Mo 19.09.2016
Autor: Josef

Hallo,


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung


(1) Zulässig ist,

1.
    veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
    veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html

Viele Grüße
Josef

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Copyright auf math. Beweisen?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:39 Mo 19.09.2016
Autor: Psychopath

Ich meine z.B. sowas:
https://proofwiki.org/wiki/Category:Complex_Analysis

Und dann noch unter CC-Lizenz ;-)



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Copyright auf math. Beweisen?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:04 Mo 19.09.2016
Autor: Josef

Hallo,

Urheberrechtlicher Schutz durch "©"? Was bringt der Copyright-Vermerk?
Siehe unter:
[]Copyright ist nicht gleich Urheberrecht!



Viele Grüße
Josef

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Copyright auf math. Beweisen?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:33 Mo 19.09.2016
Autor: Psychopath

Hi,
die veröffentlichen nicht unter C sondern CC (Creative Commens), also ohne Copyright.

Grüße



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Copyright auf math. Beweisen?: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:55 Mo 19.09.2016
Autor: Josef

Hallo,

"Durch CC-Lizenzen geben die Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten allen Interessierten zusätzliche Freiheiten.  Das bedeutet, dass jeder mit einem CC-lizenzierten Inhalt mehr machen darf als das Urheberrechtsgesetz ohnehin schon erlaubt. Welche Freiheiten genau zusätzlich geboten werden, hängt davon ab, welcher der sechs CC-Lizenzverträge jeweils zum Einsatz kommt."

[]Was ist CC?


Viele Grüße
Josef

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Copyright auf math. Beweisen?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:07 Mo 19.09.2016
Autor: Josef

Hallo,

"Das Urheberrecht hat auch seine Grenzen. Diese Grenzen sind gesetzlich in den Schrankenbestimmungen geregelt. Die so genannten freien Lizenzen erlauben eine Nutzung von urheberrechtlich geschützen Materialien auch ohne Zustimmung des Urhebers."



[]Weiteres siehe hier


Viele Grüße
Josef

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