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(Frage) überfällig | Datum: | 23:19 Fr 05.10.2007 | Autor: | frajo |
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Ist es mit dem u.g. Erbvertrag HerrnErblasser nach dem Tod von FrauErblasser möglich bzw. erlaubt, Los1 an seinen Lieblingsverein zu verschenken bzw. zu stiften?
Verhandelt zu HeimatStadt am 1.1.2008
Vor mir, Notar DrNotar, mit dem Amtssitz in HeimatStadt im Oberlandesgerichtsbezirk Landeshauptstadt, erschienen:
Eheleute HerrErblasser und FrauErblasser, von Person bekannt.
Die Erschienenen erklärten:
Wir wollen einen Erbvertrag errichten und sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert.
Wir sind deutsche Staatsangehörige.
Wir verlangen keine Zuziehung von Zeugen.
Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der Testierfähigkeit der Erblasser.
Die Beteiligten erklärten dem Notar mündlich wie folgt:
Wir schliessen den nachstehenden
E R B V E R T R A G
der unverschlossen in der amtlichen Verwahrung des Notars bleiben soll.
Vorsorglich widerruft ein jeder von uns alle früher von ihm errichteten Verfügungen von Todes wegen.
1. Wir schliessen die gesetzliche Erbfolge aus und setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum unbeschränkten Alleinerben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.
2. Zu Erben des Längstlebenden, gleichzeitig auch eines jeden von uns, falls wir gleichzeitig oder kurzfristig nacheinander sterben, berufen wir unsere Abkömmlinge
a)Kind1
b)Kind2
c)Kind3
zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise deren Abkömmlinge.
3. Für den Fall, dass unsere Schlusserben keine andere Verteilung und Abwicklung des Nachlasses einstimmig beschliessen sollten, bestimmen wir:
Es werden drei Lose gebildet, nämlich
a)Los1
b)Los2
b)Los3
und - falls keine einvernehmliche Aufteilung möglich ist - unter unseren Schlusserben verlost.
Sofern ein Erbe hierbei mehr erhalten sollte, als seiner Erbbeteiligung entspricht, ist er Vorausvermächtnisnehmer und nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Der übrige Nachlass - etwaiges Bar-, Spar- und Wertpapiervermögen, steht den Erben zu gleichen Teilen zu.
Auch hier soll bei der Verteilung, wenn z.B. mehrere denselben Gegenstand haben möchten, das Los entscheiden.
4. Ein Abkömmling, welcher beim Tode des Erstversterbenden von uns,. Pflichtteilsansprüche- geltend macht oder in anderer Weise gegen diesen. unseren letzten Willen, anzugehen versucht, wird, ebenso wie seine Abkömmlinge, als Erbe ausgeschlossen.
5. Über die durch diesen Erbvertrag hervorgerufene Bindung wurden wir vom amtierenden Notar belehrt; wir beabsichtigen diese Bindung.
Wir nehmen die vorstehenden Erklärungen wechselseitig an.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben:
Im Erbvertrag vom 1.1.2008 (Urk.Nr. 111) heißt es unter Ziffer 3-.
"Für den Fall, dass unsere Schlusserben keine andere Verteilung und Abwicklung des Nachlasses einstimmig beschließen sollten, bestimmen wir:
Es werden drei Lose gebildet, nämlich:
a)Los1
b)Los2
c)Los3
und falls keine einvernehmliche Aufteilung möglich ist - unter unseren Schlusserben verlost.
Sofern ein Erbe hierbei mehr erhalten sollte, als seiner Erbbeteiligung entspricht, ist er Vorausvermächtnisnehmer und nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Der übrige Nachlass - etwaiges Bar-, Spar- und Wertpapiervermögen, loses Inventar usw. - steht den Erben zu gleichen Teilen zu.
Auch hier soll bei der Verteilung, wenn z.B. mehrere denselben Gegenstand haben möchten, das Los entscheiden."
Wir Kinder haben uns gemäß Erbvertrag Ziffer 3 wie folgt geeinigt:
a)Kind2 bekommt Los1 und zahlt im Erbfall je 50Geld an Kind1 und Kind3
b)Kind1 bekommt Los2
c)Kind3 bekommt Los3 und 150Geld aus der Erbmasse unter dem Titel "baresGeld".
Unterschriften der Eltern Unterschriften der Erben
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 23:21 Di 09.10.2007 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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