Fall Öffentliches Recht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:24 Sa 02.06.2007 | Autor: | MeNet |
Aufgabe | Surfer betreibt seit ein paar Monaten ein Internetcafe. Beim zuständigen Gewerbeamt hat er
diese Tätigkeit als Zur Verfügung stellen von Computern in einem Betriebsraum
angemeldet. Im Herbst 2005 erhält Surfer einen Bescheid für Surfer, in dem ihm unter
Hinweis auf § 15 II GewO die Weiterführung des Internetcafes ab sofort untersagt. wird. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass die aufgestellten Computer
nicht nur zum Surfen im Internet, sondern überwiegend dazu benutzt würden, die dort
installierten Computerspiele zu nutzen. Somit habe Surfer Unterhaltungsspiele ohne
Gewinnmöglichkeit aufgestellt und betreibe daher ein zulassungspflichtiges Gewerbe ohne
die erforderliche Zulassung. Zudem verstoße Surfer auch gegen das Gesetz zum Schutz der
Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), da einige Spiele erst ab 16 Jahren zugelassen seien, es
aber mehrfach beobachtet worden sei, das 11- und 12-jährige Kinder diese Spiele benutzten. |
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
Ist der Bescheid materiell rechtmäßig?
Und wie geh ich an die Lösung ran?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:22 Sa 02.06.2007 | Autor: | MeNet |
Tjaor ... ich habe folgendes Prüfungsschema im Netz finden können.
I. Vorliegen des Ermächtigungstatbestandes
1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
Þ Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gegeben? (Subsumtion!)
2. Ausgesprochenen Rechtsfolge von Ermächtigung abgedeckt
3. Bei Ermessensentscheidungen: fehlerfreie Ermessensausübung
(Ermessensfehler bei Nichtgebrauch, Fehlgebrauch oder Überschreitung des
eingeräumten Ermessens)
II. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
1. Bestimmtheit
2.Verhältnismäßigkeit (nur soweit noch nicht im Rahmen des Ermessens geprüft und
sich aus Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte ergeben)
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
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Demnach sind meine Ansätze:
1. Das die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, da nach § 33i GewO das aufstellen von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnerzielung eine Erlaubnis voraussetzt.
2. Nach § 15 II GewO Ist die Behörde befugt den Betrieb des Gewerbes zu untersagen.
3. Eine Genehmigung ist nach § 33i GewO Nr. 3 zu untersagen wenn der Betrieb des Gewerbes zur Gefährdung der Jugend Führt.
==> Tatbestand Erfüllt.
Die Rechtsfolge ist auch richtig dass ja nach § 15 II GewO, der Behörde das Untersagen des Betriebes erlaubt ist.
Fehlerfreie Ermessensausübung: nicht ersichtlich.
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So und nu hapert es...
Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
1. Bestimmtheit
... ich weis nicht ob es so wie es der Sachverhalt schildert bestimmt genug ist.
2.Verhältnismäßigkeit
... und bei der Verhältnismäßigkeit ist auch ende im Gelände.
:(
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:36 So 03.06.2007 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Ist der Bescheid materiell rechtmäßig?
Nein.
ein paar Gesetzestexte zur Aufgabenstellung:
§ 1
Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
> Du musst hier Ausnahmen und Beschränkungen untersuchen.
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dieses der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- Unterhalungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige nach Abs. 1 allen Behörden erstatten.
> Beim zuständigen Gewerbeamt hat Sufer diese Tätigkeit als Zur Verfügung stellen von Computern in einem Betriebsraum angemeldet.
§ 15 Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
> Hier musst du die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes untersuchen.
§ 29
Gewerbetreibende oder sonstige Personen, die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 43c, 43 d oder 34e bedürfen.
§ 33 Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
§ 33i
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne der §§ 33 c Abs. 1, der des § 33 d oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
> Surfer betreibt nicht ausschließlich oder überwiegend Spielautomaten. Eine Erlaubnis ist daher nicht erforderlich.
§ 33i
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend darstellt.
> Zu einer Einstellung des Betriebes des Surfers kann es nicht führen.
> Surfer muss lediglich gewährleisten, dass Jugendliche unter 16 Jahren derartige Spiele nicht spielen können.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:28 So 03.06.2007 | Autor: | MeNet |
Tja danke erst mal,
Ich habe das noch bissel im Gutachten Stil geschmückt und meinem Prof. eingereicht.
ich werd dann die Tage das Ergebnis Posten
MFG
MeNet
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:47 So 03.06.2007 | Autor: | Josef |
HalloMeNet,
vielen Dank für deine Rückantwort. Ich wünsche dir viel Glück!
Viele Grüße
Josef
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