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Fallbeispiel --> WE: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:38 Mo 26.11.2007
Autor: cancy

Aufgabe
Herr Müller in Karlsruhe hat die Weihnhandlung Benz in Stuttgart um Zusemndung ihrer Weinpreise gebeten. Er Bestellt gemäß Liste eine bestimmte Weinsorte. Zwei Wochen später wird der Wein wie bestellt geliefert. Welche Willenserklärungen haben den KV entstehen lassen ?  

Ist dass dann die WE von Müller, dass er bestellt hat ? Oder die WE der Weinhandlung , dass sie das angenommen haben ?

Bin dankbar für tipps  =)

        
Bezug
Fallbeispiel --> WE: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 21:14 Mo 26.11.2007
Autor: Analytiker

Hi cancy,

> Herr Müller in Karlsruhe hat die Weihnhandlung Benz in
> Stuttgart um Zusemndung ihrer Weinpreise gebeten. Er
> Bestellt gemäß Liste eine bestimmte Weinsorte. Zwei Wochen
> später wird der Wein wie bestellt geliefert. Welche
> Willenserklärungen haben den KV entstehen lassen ?
> Ist dass dann die WE von Müller, dass er bestellt hat ?
> Oder die WE der Weinhandlung , dass sie das angenommen
> haben ?

Also ein Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die aufeinander bezogen sind und wirksam gegeben worden sind. Wir sollen also prüfen, ob zwei WE entstanden sind gemäß § 133 BGB. nach dieser Auslegungsregel können wir die "Lücken" schließen, die der Sachverhalt offen gelassen hat. Also es steht dort ja nur, das Müller bestellt hat (man kann also nach § 133 BGB davon ausgehen, das die Bestellung ohne weiter Probleme rechtswirksam getätigt wurde). Das Gleiche gilt für die Weinhandlung. Dort steht, das sie den Wein liefert, ohne weitere Äußerungen dazu. Also können wir ebenfalls gemäß § 133 BGB davon ausgehen, das dieses konkludente Verhalten rechtswirksam und ohne weitere Probleme anerkennbar ist. Also halten wir fest:

WE des Müller:
Die Bestellung an die Weinhandlung (egal in welcher Form, da hier nichts weiter angegeben ist) ist als rechtswirksam und bindender Antrag zusehen. Dieser kann entweder angenommen, gewandelt oder abgelehnt werden von der anderen Vertragspartei. Wir können also gemäß §§ 116 ff. BGB i.V.m. §§ 130 ff. BGB feststellen, das eine gültige WE des Müller in Form eines Antrages ausgesprochen wordne ist, in die Richtung der Weinhandlung.

WE der Weinhandlung:
Der Weinhandlung ist nun (egal wie, da nichts weiter im Sachverhalt bezüglich der Zusendungsart bekannt ist) der Antrag des Müller zugegangen. Dieser hat laut Sachverhalt die Lieferung in 2 Wochen gefordert. Die Weinhandlung nimmt diesen Antrag gemäß der oben genannten Rechtsnormen an, indem die die bestellte Menge, zu bestellten Zeit (2 Wochen später) in bestellter Qualität und zum richtigen ort liefert. Simit können wir feststellen, das eine gültige WE der Weinhandlung durch die Annahme des Antrages des Müllers vorliegt, indem sie die Ware wie bestellt liefert.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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