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Ich finde kein problem im Fall: Fall
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:52 Do 06.08.2009
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
A bekommt ein an ihn adressiertes Paket von der Firme "leckere Weine". Es beinhaltet eine Flasche Rotwein. A hatte nie Kontakt zu dieser Firma. Er will den Wein trinken und bemerkt dann aber, dass es Rotwein ist. Da er keinen Rotwein trinkt, gießt er ihn wütend in den Ausguss.

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Hallo,

ja, wie shcon in meiner Überschrift geschrieben ich finde hier irgendwie gar kein Problem bei diesem Fall. Niemand beschwert sich, niemand vermisst Wein, er bekommt keine Rechnung, und weggießen ist eigentlich auch erlaubt...

Ich weiß auch gar nicht wo ich was nachlesen könnte, da ich nichtmal ein Problem hier sehe.

Falls irgendwer das Problem sieh, bitte sagen, ich wäre sehr dankbar!

Liebe Grüße,
Nino

        
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 23:59 Do 06.08.2009
Autor: barsch

Hallo und [willkommenmr],

ich habe mit Jura zwar nichts am Hut, fand diesen Fall dennoch interessant.
Die erste Frage, die ich mir gestellt habe, war, ob A die Flasche überhaupt öffnen, geschweige denn den Wein trinken darf. Was macht A, wenn ein,zwei Tage später plötzlich eine Rechnung im Briefkasten liegt? Muss er dann zahlen? Schließlich hat er das Paket angenommen. Hätte er es zurückschicken müssen als er konstatierte, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt? Ich habe dann aus eigenem Interesse einfach mal gesucht und diesen []Link gefunden. Und so wie ich den Artikel verstanden habe, hat A keine Sanktionen zu befürchten... [kopfkratz2] - ich wollte dir den Artikel trotzdem nicht vorenthalten; fand ihn sehr interessant.

Gruß barsch

Bezug
                
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:22 Fr 07.08.2009
Autor: Nino_Ryan

Stimmt, danke!
Also man könnte darauf eingehen, ob er die Flasche überhaupt aufmachen darf.
Aber dann ist man eigentlich eher im Zivilrecht.

Und ich such die Strafbarkeit des A.

hmm.

Bezug
                        
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:57 Fr 07.08.2009
Autor: angela.h.b.


> Und ich such die Strafbarkeit des A.

Hallo,

[willkommenvh].

Ich bin nun wahrlich kein Jurist.

Wenn ich hier aber meinen Hausfrauenverstand bemühe, dann komme ich zu dem Ergebnis, daß Du untersuchen sollst, ob A eine Sachbeschädigung begeht. Das wäre doch eine Straftat.

Gruß v. Angela


Bezug
        
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:14 Fr 07.08.2009
Autor: Analytiker

Hi du,

> A bekommt ein an ihn adressiertes Paket von der Firme
> "leckere Weine". Es beinhaltet eine Flasche Rotwein. A
> hatte nie Kontakt zu dieser Firma. Er will den Wein trinken
> und bemerkt dann aber, dass es Rotwein ist. Da er keinen
> Rotwein trinkt, gießt er ihn wütend in den Ausguss.

das ist doch ein standardfall im zivilrecht ;-)! Also es geht um den Kaufvertrag nach § 433 ff. BGB.

> ja, wie shcon in meiner Überschrift geschrieben ich finde
> hier irgendwie gar kein Problem bei diesem Fall. Niemand
> beschwert sich, niemand vermisst Wein, er bekommt keine
> Rechnung, und weggießen ist eigentlich auch erlaubt...

natürlich gibt es hier eine zu lösende Problematik: Hier müssen die Willenserklärungen nach § 104 ff. BGB der vertragspartein geprüft werden. In diesem Fall handelt es sich um eine sog. "ungewollte leistungserbringung" durch den verkäufer. Die Frage die du dir stellen musst ist, ob A den Kram trinken/weggießen etc. darf, oder das alles zurückschicken muss? besteht ein KV schon durch Annahme des Pakets? Das alles regelt das BGB!

Viel Spass dabei...

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

PS: @ angela: strafrechtstabestände liegen hier nicht vor! ledeglich zivilrecht... :-)!

Bezug
                
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:23 Fr 07.08.2009
Autor: Nino_Ryan

Vielen Dank!

Mir kam es auch sehr bekannt aus dem Zivilrecht vor.
Aber dieser Fall ist ein Teil der Strafrecht Hausarbeit, deswegen war ich total verwirrt, da ich keinen Strafrechtstatbestand gefunden hab.

Bezug
                        
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:26 Fr 07.08.2009
Autor: Analytiker


> Vielen Dank!

kein thema ;-)!

> Mir kam es auch sehr bekannt aus dem Zivilrecht vor.

genauso ist es.

> Aber dieser Fall ist ein Teil der Strafrecht Hausarbeit,
> deswegen war ich total verwirrt, da ich keinen
> Strafrechtstatbestand gefunden hab.  

hui, dann geht der prof. ins detail ;-)! also ich könnte mir noch einen "unerlaubte handlung" nach BGB, mit einer Analogie im Strafrecht vorstellen... dazu müsste man etwaige Normen prüfen...

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                                
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:24 So 09.08.2009
Autor: Nino_Ryan

unerlaubte Handlung.. analogie zum strafrecht? hilfe.. muss ich wohl noch ne menge durchlesen..

und für den zivilrechtteil, find ich des passende wo? naja, bei verträgen wohl, jaah.. mhm. zwar finde ich es immernoch komisch in einer strafrechtshausarbeit "soviel" zivilrecht zu haben, aber gut.

Vielen Dank jedenfalls nochmal! =)

(eigentlich sollte das eine Mitteilung sein, keien neue Frage, weiß leider nur nich wie ich des umänder)

Bezug
                                        
Bezug
Ich finde kein problem im Fall: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:33 So 09.08.2009
Autor: Analytiker

moin,

> unerlaubte Handlung.. analogie zum strafrecht? hilfe.. muss
> ich wohl noch ne menge durchlesen..

das ist leider so... müssen wir alle durch!

> und für den zivilrechtteil, find ich des passende wo?
> naja, bei verträgen wohl, jaah.. mhm. zwar finde ich es
> immernoch komisch in einer strafrechtshausarbeit "soviel"
> zivilrecht zu haben, aber gut.

das scheint mir auch ungewöhnlich zu sein. da würde ich nochmal beim dozenten nachfragen, wo genau r in den disziplinen der schwerpunkten sein sollte!? Unerlaubte Handlung -> §§ 823 - 853 BGB. Und dann müsste man mal sehen ob man im Strafrecht einen "Aufhänger" als Analogie zu diesen Normen findet... aber im Strafrecht bin ich net fit genug, sorry...

> Vielen Dank jedenfalls nochmal! =)

kein thema!

> (eigentlich sollte das eine Mitteilung sein, keien neue
> Frage, weiß leider nur nich wie ich des umänder)

ist schon geschehen... ;-)!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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