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hallo!!!
Kann mir mal bitte hier einer helfen weil ich verstehe die aufgaben hier nicht:
1- herr schopf unternehmer mit 10 mitarbeitern produziert und verkauft jährlich 200 menschenwaschanlagen ( preis: 5 000). er erhält vom registergericht die aufforderung einen fragebogen zwecks handels- registereintrag auszufüllen.
prüfen sie anhand des HGB nach, ob das registergericht auf einer eintragung bestehen wird.
er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb oder???ist das richtig?
2- schopfs freund seewald betreibt allein einen kleinen würstchenstand. aus prestigegründen beantragt er den eintrag ins handelsregister. prüfen sie anhand des HGB, ob das registeramt dem antrag zustimmen wird.
er ist ein kannkaufmann und das registergericht wird den antrag zustimmen oder???ist das richtig meine antwort??
3- die eltern von schopf betreiben eine größere landwirtschaft mit kaufmännischer organisation. sind sie eintragungspflichtig?
sie sind kannkaufleute und sind nicht eintragungspflichtig oder??ist das richtig???
4- ein kaufmann ohne kaufmännische organisation, der bislang nicht im handelsregister eingetragen war, gründet eine GmbH. ändert sich seine kaufmannseigenschaft???
das sind kannkaufleute. nein die kaufmannseigenschaft ändert sich nicht oder??ist das richtig???
5- ein kaufmann ohne kaufmännische organisation. geschäftsbetrieb, der nicht im handelsregister eingetragen ist, möchte seinem sohn prokura erteilen. wann ist das nur möglich???
er ist nichtkaufmann und es ist nur möglich wenn er im handelsregister eingetragen ist oder????ist das richtig???
ich habe jetzt versucht die 5 fragen zu beantworten aber kann mir hier bitte einer sagen ob das richtig ist und noch was dann dazu ergänzen das wäre echt nett!!!
anke schonmal!!!
lg sarah
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:22 Fr 16.09.2005 | Autor: | Josef |
Hallo,
Anhand der nachstehenden Ausführungen kannst du vielleicht selber die Fragen beantworten.
Das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6. 1998 hat den Kaufmannsbegriff modernisiert und vereinheitlicht. Die Unterscheidung zwischen Voll- und Minderkaufmann ist aufgegeben worden. Der Kaufmannsbegriff gilt nunmehr für alle Gewerbetreibenden ohne Unterscheidung nach Branchen (z.B. auch für Dienstleistungsgewerbe, Handwerk). Grundhandelsgeschäfte kennt das HGB nicht mehr.
Kaufmann ist kraft Gesetzes (auch ohne Eintragung im Handelsregister) derjenige, der ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt (§1 Absatz1 HGB, Istkaufmann). Darüber hinaus ist der Kaufmann, dessen Unternehmen als Handelsgewerbe gilt, das heißt, wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (§§2, 3 HGB, Kannkaufmann, durch freiwillige Eintragung; z.B. Kleingewerbetreibende, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft).
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
> 1- herr schopf unternehmer mit 10 mitarbeitern produziert
> und verkauft jährlich 200 menschenwaschanlagen ( preis: 5
> 000). er erhält vom registergericht die aufforderung einen
> fragebogen zwecks handels- registereintrag auszufüllen.
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> prüfen sie anhand des HGB nach, ob das registergericht auf
> einer eintragung bestehen wird.
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> er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb
> oder???ist das richtig?
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3. Handelsregistereintragung
Mit Ausnahme der Kommandit- und Kapitalgesellschaften, die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, legen Einzelkaufleute und BGB-Gesellschaften häufig auf den Eintrag keinen Wert.
Der Kaufmann ist aber gesetzlich zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (§ 29 HGB).
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet jeden als Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1 Abs. 2 HGB). Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige Dienstleister.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind vor allem:
Jahresumsatz
Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Buchführung (wesentliches Merkmal)
Höhe des eingesetzten Kapitals
Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
Anzahl der Beschäftigten
Fundstelle:
http://www.foerderland.de/127.0.html
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hallo!!!
1- herr schopf unternehmer mit 10 mitarbeitern produziert
> und verkauft jährlich 200 menschenwaschanlagen ( preis: 5
> 000). er erhält vom registergericht die aufforderung einen
> fragebogen zwecks handels- registereintrag auszufüllen.
>
> prüfen sie anhand des HGB nach, ob das registergericht auf
> einer eintragung bestehen wird.
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> er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb
> oder???ist das richtig?
also ich habe das jetzt alles gelesen aber ich weiß noch immer nicht ob das hier richtig ist meine antwort
er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb
> oder???ist das richtig?
ich hoffe mir kann einer helfen!dankeschonmal!
lg sarah
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 21:34 Fr 16.09.2005 | Autor: | Josef |
Hallo,
> 1- herr schopf unternehmer mit 10 mitarbeitern produziert
> > und verkauft jährlich 200 menschenwaschanlagen ( preis: 5
> > 000). er erhält vom registergericht die aufforderung einen
> > fragebogen zwecks handels- registereintrag auszufüllen.
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> > prüfen sie anhand des HGB nach, ob das registergericht auf
> > einer eintragung bestehen wird.
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> > er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb
> > oder???ist das richtig?
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> also ich habe das jetzt alles gelesen aber ich weiß noch
> immer nicht ob das hier richtig ist meine antwort
> er ist kaufmann und die eintragung besteht in hgb
> > oder???ist das richtig?
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HGB § 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Herr Schopf, als Unternehmer, ist Kaufmann.
HGB § 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Herr Schopf hat ein Gewerbebetrieb.
Ich gehe davon aus, dass er nämlich beispielsweise zur doppelten Buchführung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet ist und muss formellen einen Jahresabschluss mit genauer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.
Er muss daher ins Handelsregister eingetragen werden.
Ein Kleingewerbebetrieb liegt vor, wenn der Betrieb nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (vgl. § 1 Abs. 2 HGB ). Diese Rechtsform gibt es erst seit Mitte 1998; bis dahin gab es den Minderkaufmann als Zwischenstufe, für den einige der strengen Kaufmannsvorschriften nicht galten. Durch das Handelsrechtsreformgesetz gibt es nur noch alles oder nichts: Entweder man ist Kaufmann, oder man ist es nicht. Der Kleingewerbetreibende wird jetzt vom Gesetz von vornherein nicht mehr als Kaufmann angesehen. Deswegen empfiehlt sich diese Rechtsform gerade am Anfang einer Existenzgründung. Im Gegensatz zum Kaufmann ist der Kleingewerbetreibende nämlich beispielsweise nicht zur doppelten Buchführung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet und muss keinen formellen Jahresabschluss mit genauer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Wenn sich später das Geschäft günstig entwickelt und die Geschäftsvorfälle zunehmen, sollte man allerdings an die dann notwendige Handelsregistereintragung als Kaufmann denken. Spätestens von diesem Zeitpunkt an gelten auch die schärferen Vorschriften über die kaufmännische Rechnungslegung, formfreie Bürgschaften ohne Einrede der Vorausklage und Vertragsstrafen (§§ 348 - 351 HGB
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