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Klausuraufgabe: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:52 Fr 25.07.2008
Autor: UE_86

Aufgabe
Frau X, die ihren Lebensunterhalt als Aktmodell bestreitet, geht in die Apotheke des P um ein Medikament gegen Migräne zu kaufen.
In der Apotheke wird sie vom Angestellten A bedient. A kennt X persönlich und weiß, dass X auf einen Stoff im Medikament allergisch reagieren könnte.
A vergisst X darauf hinzuweisen.

X kauft das Medikament und als sie dieses Zuhause einnimmt, bekommt sie einen ungefährlichen, aber unästhetischen Hautausschlag, der 2 Wochen lang bleibt.

Während dieser Zeit weigert sich der Fotograf F von X Aufnahmen zu machen. X entgeht dabei eine Gage von 2.000€.
Wie ist die Rechtslage?

Hallo,

ich habe hier 5 Alternativen zur auswahl, von denen eine (!!!) richtig ist:

1) X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 € von P verlangen.

2)X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 € von P verlangen.

3) P hat vorliegend eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB verletzt

4) A ist Schuldner

5) X kann unter Heranziehung des Sachverhaltes keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen P geltend machen.


Ich schwanke hier zwischen A und B (tendenz zu B) aber bin mir nicht sicher.

Schonmal Vielen Dank für die Hilfe.

UE

        
Bezug
Klausuraufgabe: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:54 Fr 25.07.2008
Autor: Analytiker

Hi du,

> ich habe hier 5 Alternativen zur auswahl, von denen eine
> (!!!) richtig ist:

> 2)X kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241
> Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB von P
> verlangen. Da X den Beipackzettel nicht gelesen hat, kann
> sie ggf. aber nicht die vollen 2.000 € von P verlangen.

[ok]

> Ich schwanke hier zwischen A und B (tendenz zu B) aber bin
> mir nicht sicher.

Nach Prüfung der Paragraphen denke ich, das 2) (meinst du sicher mit B) richtig sein müsste!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Klausuraufgabe: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:35 Fr 25.07.2008
Autor: UE_86

Hey!

Schonmal vielen Dank!
Gut zu wissen, dass ich mich für die Richtige Alternative entschieden hätte!

Ich habe noch zu dieser Aufgabe eine kleine Frage:

Damit der Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann, muss ja ein verschulden nachgewiesen werden.
Ist es richtig, dass dann in diesem Fall P beweisen muss, dass die Pflichtverletzung von A nichtSchuldhaft erfolgt ist?

Oder ist es doch X, die beweisen muss, dass P Mist gebaut hat?

Und was wäre die relevante Norm dazu? (§ 345 ?)

Nochmal Danke
UE

Bezug
                        
Bezug
Klausuraufgabe: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:45 Sa 26.07.2008
Autor: Analytiker

Hi du,

> Oder ist es doch X, die beweisen muss, dass P Mist gebaut hat?

In Deutschland wäre dies der richtige Weg. (Stichwort: Beweislast vs. Beweislastumkehr)

> Und was wäre die relevante Norm dazu? (§ 345 ?)

Jein... vllt i.V.m. § 363 BGB (in solchen Fällen dann). Aber ich glaube dafür gibt es keine einschlägie AGL für dich!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
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