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Kreditsicherheiten I: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:23 Mi 05.05.2010
Autor: Mausi23

Hallo, wir bhandeln in Wirtschaft gerade Kreditsicherheiten und wir sollen ein paar Fragen dazu beantworten.

1.  Erläutern Sie die Begriffe Personalkredit (Blankokredit), verstärkter Personalkredit und Realkredit.
Personalkredit (Blankokredit) = Sicherung der Kreditsumme nur durch Kreditnehmer
verstärkter Personalkredit = nur Kreditnemeher oder andere Personen haften für Rückzahlung der Darlehenssumme
Realkredit = Absicherung der Kreditsumme durch Sache (beweglich, unbeweglich)

  hier bin ich mir ein wenig unsicher bei verstärktem Personalkredit
2. Wie unterscheidet sich der Bürgschaftsvertrag vom Kreditvertrag?
Ich habe hier überhaupt keine Ahu´nung und auch keine Idee. Habe Irgendwie auch nichts hilfreiches gefunden


3. Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen selbstschuldnerischer Bürgschaft und Ausfallbürgschaft.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürger von vorherein. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürger erst dann, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt.

4. Warum verlangen Banken in der Regel die selbstschuldnerische Bürgschaft?
Ich denke mal, weil der Bürger von vornherein haftet, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt. So haben die Banken eine gewisse Sicherheit.


5.Wann liegt eine gesamtschuldnerische Bürgschaft vor?
Wenn jeder Bürger für die gesamte Kreditsumme haftet.

6. Welchen Vorteil hat die gesamtschuldnerische Bürgschaft für Bürger und Gläubiger?
Ich denke mal der Gläubiger hat eine gewisse Sicherheit sein Geld zu bekommen. Jeder Bürger haftet für die gesamte Kreditsumme. (Ich denke mal wenn von 3 Geschäftspartner 2 nicht in der Lage sind zu bezahlen dann muss der 3 die gesamte Kreditsumme bezahlen.)

7. Welche Formvorschrift ist zu beachten, wenn ein Privatmann bürgt?
Die Schriftform.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir sagen könnt, ob meine Antworten richtig sind.

Vielen Dank


        
Bezug
Kreditsicherheiten I: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 09:26 Do 06.05.2010
Autor: Analytiker

Hi Mausi,

anbei ein paar gängige De./Erläuterung:

> 1.  Erläutern Sie die Begriffe Personalkredit
> (Blankokredit), verstärkter Personalkredit und
> Realkredit.

a.) PK: Als Personalkredit wird ein Kredit oder ein Darlehen bezeichnet, der aufgrund der Bonität des Kreditnehmers vom Darlehensgeber gewährt wird.

b.) v.PK: Der Personalkredit wird verstärkt, und damit sicherer gemacht. Das wird dadurch realisiert, dass zur Sicherheit des Kreditgebers außer dem Schuldner noch eine oder mehrere Personen haftbar gemacht werden können, wenn die Rückführung versiegt. Die Sicherheit wird in Form von Bürgschaften oder Garantien geleistet.

c.) RK: Ein Realkredit ist ein Kredit, der durch Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) gesichert ist und dessen Beleihungsgrenze nur bis zu 60 % des Beleihungswerts oder 50 % des Verkehrswerts einer Immobilie betragen darf.

> 2. Wie unterscheidet sich der Bürgschaftsvertrag vom
> Kreditvertrag?

d.) BV: Der Bürgschaftsvertrag stellt einen Vertrag in schriftlicher Form zwischen einem Gläubiger, dem Kreditgeber und einem Bürgen dar. Letzterer verpflichtet sich dazu, die Verbindlichkeiten des Schuldners (dem Kreditnehmer) zu übernehmen. Der Bürgschaftsvertrag ist einseitig und birgt für den Bürgen ein enormes Risiko, sofern der Bürge dieses nicht durch Zusätze und Hinweise im Bürgschaftsvertrag zu minimieren versucht.

e.) KV: Kreditvertrag (oder Darlehensvertrag) sind insbesondere im Kreditwesen Verträge zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredits.

> 3. Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen
> selbstschuldnerischer Bürgschaft und Ausfallbürgschaft.

f.) SSB: Die selbstschuldnerische Bürgschaft geht in ihrem Wesen über eine einfache Bürgschaft hinaus. Der Begriff „selbst Schuld haben oder sein“ steckt hier mit drin. Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird also bei Zahlungsverzug des Schuldners lt. Vertrag so behandelt, als sei er selbst Schuldner.

g.) AB: Bei der sog. einfachen Ausfallbürgschaft kann der Bürge grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners nachweist. Dadurch wird die Abwicklung des Bürgschaftsfalles verzögert.

> 4. Warum verlangen Banken in der Regel die
> selbstschuldnerische Bürgschaft?

h.) siehe f.) und g.)!

> 5.Wann liegt eine gesamtschuldnerische Bürgschaft vor?

i.) GSB: Ist nach § 769 BGB eine Bürgschaft, bei der mehrere Personen in ? Gesamtschuld für eine Schuld bürgen. Sie kann als Ausfallbürgschaft oder als selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgen.

> 6. Welchen Vorteil hat die gesamtschuldnerische Bürgschaft
> für Bürger und Gläubiger?

j.) Höhere Sicherheit!

> 7. Welche Formvorschrift ist zu beachten, wenn ein
> Privatmann bürgt?

k.) VFB: Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich (§ 766 BGB). Diese hat alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft – Benennung der Hauptschuld, Bürgschaftsbetrag, Bezeichnung des Gläubigers etc. – zu enthalten. Wird diese Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Bürgschaft nichtig (§ 125 BGB). Diese Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns (§ 350 HGB). Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB): im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Bürgen kann er nicht die Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus dem Titel erfolglos blieb.

Eine wichtige Besonderheit besteht bezüglich einer Vollmacht zur Bürgschaftserklärung. Diese ist als Ausnahme zu § 167 Abs. 2 BGB bereits formbedürftig. Dies wird auch bei Blankobürgschaften (noch keine Forderung/Bürgschaftssumme eingetragen) relevant: Diese sind regelmäßig formnichtig; ist diese jedoch zwischenzeitlich ausgefüllt und es für den Gläubiger des Bürgschaftsversprechen dadurch nicht mehr erkennbar, dass eine Blankobürgschaft bestand, ist das Versprechen wirksam. Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet (§ 172 BGB analog).

(vgl. Wikipedia)

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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