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Kündigungsfrist: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:19 Sa 26.02.2011
Autor: nicom88

Hallo,
ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist.

Und zwar haben die Parteien, anders als in § 573c I vorgeschrieben, eine Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende vereinbart. Es handelt sich um einen Student, der eine Einzimmerwohnung mietet.

Kann ich dies mit § 573c II rechtfertigen, welcher eine kürzere Kündigungsfrist erlaubt?

Im Palandt steht, dass §573c II BGB unter anderem für Studenten gilt, wenn sie ihren Wohnsitz an einem anderen Ort haben und in der erkennbaren oder erklärten Absicht nur für die Zeit des Studiums mieten.

Dies steht nicht explizit im Sachverhalt, allerdings denke ich, dass man dies voraussetzen könnte, da es sich um einen Studenten sowie um eine Einzimmerwohnung handelt.

Was sagt ihr?

Liebe Grüße!

        
Bezug
Kündigungsfrist: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:48 Sa 26.02.2011
Autor: Josef

Hallo nicom88,


> ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist.
>  
> Und zwar haben die Parteien, anders als in § 573c I
> vorgeschrieben, eine Kündigungsfrist bis zum 15. eines
> Monats zum Monatsende vereinbart. Es handelt sich um einen
> Student, der eine Einzimmerwohnung mietet.
>  

> Kann ich dies mit § 573c II rechtfertigen, welcher eine
> kürzere Kündigungsfrist erlaubt?
>  

[ok]

> Im Palandt steht, dass §573c II BGB unter anderem für
> Studenten gilt, wenn sie ihren Wohnsitz an einem anderen
> Ort haben und in der erkennbaren oder erklärten Absicht
> nur für die Zeit des Studiums mieten.
>  
> Dies steht nicht explizit im Sachverhalt, allerdings denke
> ich, dass man dies voraussetzen könnte, da es sich um
> einen Studenten sowie um eine Einzimmerwohnung handelt.
>  

[ok]

> Was sagt ihr?
>  



„Für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, gilt die Sonderregelung des § 573 c Abs. 3 BGB, wenn der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Danach ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (14-tägige Kündigungsfrist).

Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur dann vereinbart werden, wenn der Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet worden ist (§ 573 c Abs. 2 BGB).“


Quelle:
Vermieter-Lexikon; Stürzer/Koch; Haufe Verlag; Seite K 110 b - Kündigungsfristen


Viele Grüße
Josef





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