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Lieferungs und Zahlungsbedin.: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:36 Sa 01.05.2010
Autor: Jonaida

Aufgabe
Beurteilen Sie die folgenden Fälle:

1. In einem Geschäft entscheidet sich eine Kundin für den Kauf eines bestimmen Artikels. Nachdem die Kundin bezahlt hat, verpackt die Verkäuferin ihr das Gerät; dabei fällt es zu Boden und ist total defekt.

2. Ein Kunde kauft in einem Möbelgeschäft einen sperrigen Artikel. Da er kein passendes Transportfahrzeug zur Verfügung hat; bietet der Verkäufer dem Kunden den Artikel per LKW durch eine Spedition ausliefern zu lassen. Die Kosten hierfür trage der Kunden; weitere Vereinbarungen werden weder mündlich noch schriftlich getroffen.

3. Abwandlung des Falles 2: Das Möbelgeschäft transportiert die Ware auf eigene Kosten zum Kunden; im Kaufvertrag wird vereinbart: Lieferung erfolg frei Haus.Beim Entladen des Möbelstückes vor der Haustür des Käufers fällt dieses zum Boden.

4. Eine Rechnung kann bis zum 10 Mai des Jahres unter Abzug von 3 % Skonto bezahlt werden. Der Schuldner gibt am 10. Mai des Jahres eine Überweisung über den REchnungsbetrag abzgl. 3 % Skonto bei seinem Kreditinstitut ab; sein Girokonto weist eine hinreichende Deckung auf. Die Überweisungsgutschrift erfolgt auf dem Konto des Gläubigers erst am 20. Mai des Jahres.

5. In den AGB eines Unternehmens ist folgendes zu lesen:
"Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Augsburg."


Hallo zusammen,
ich bin mir leider nich 100 % sicher bei der Beantwortung der Fragen.
Zu Nr 1 habe ich folgendes:

1. Die Verkäuferin ist dazu verpflichtet der Kundin ein neues Gerät zu geben, falls es noch vorhanden ist; ansonsten muss die der Kundin das Geld zurückzahlen.

2. Wenn keine Vereinbarungen getroffen werden, gilt die gesetztliche Reglung.

3. Der Verkäufer muss dieses Möbelstück ersetzen ..???

Die restlichen Fragen habe ich nicht ganz verstanden..

Wäre über möglichst schnelle Antwort dankbar, vielen Dank schonmal im voraus..

Lg Jonaida

        
Bezug
Lieferungs und Zahlungsbedin.: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:22 Sa 01.05.2010
Autor: Josef

Hallo Jonaida,

> Beurteilen Sie die folgenden Fälle:
>  
> 1. In einem Geschäft entscheidet sich eine Kundin für den
> Kauf eines bestimmen Artikels. Nachdem die Kundin bezahlt
> hat, verpackt die Verkäuferin ihr das Gerät; dabei fällt
> es zu Boden und ist total defekt.
>  
> 2. Ein Kunde kauft in einem Möbelgeschäft einen sperrigen
> Artikel. Da er kein passendes Transportfahrzeug zur
> Verfügung hat; bietet der Verkäufer dem Kunden den
> Artikel per LKW durch eine Spedition ausliefern zu lassen.
> Die Kosten hierfür trage der Kunden; weitere
> Vereinbarungen werden weder mündlich noch schriftlich
> getroffen.
>  
> 3. Abwandlung des Falles 2: Das Möbelgeschäft
> transportiert die Ware auf eigene Kosten zum Kunden; im
> Kaufvertrag wird vereinbart: Lieferung erfolg frei
> Haus.Beim Entladen des Möbelstückes vor der Haustür des
> Käufers fällt dieses zum Boden.
>  
> 4. Eine Rechnung kann bis zum 10 Mai des Jahres unter Abzug
> von 3 % Skonto bezahlt werden. Der Schuldner gibt am 10.
> Mai des Jahres eine Überweisung über den REchnungsbetrag
> abzgl. 3 % Skonto bei seinem Kreditinstitut ab; sein
> Girokonto weist eine hinreichende Deckung auf. Die
> Überweisungsgutschrift erfolgt auf dem Konto des
> Gläubigers erst am 20. Mai des Jahres.
>  
> 5. In den AGB eines Unternehmens ist folgendes zu lesen:
>  "Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile
> Augsburg."
>  

>  Zu Nr 1 habe ich folgendes:
>  
> 1. Die Verkäuferin ist dazu verpflichtet der Kundin ein
> neues Gerät zu geben, falls es noch vorhanden ist;
> ansonsten muss die der Kundin das Geld zurückzahlen.
>  


[ok]

Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gekauften Sache mit der Übergabe (= Besitzverschaffung) auf den Käufer über.


> 2. Wenn keine Vereinbarungen getroffen werden, gilt die
> gesetztliche Reglung.


Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer die Beförderungskosten zu tragen (sofern die Zustellung nicht ortsüblich ist, wie z.B. bei Möbeln usw.), denn Warenschulden sind Holschulden.

>
> 3. Der Verkäufer muss dieses Möbelstück ersetzen ..???


[ok]

frei Haus = Käufer trägt keine Kosten und Gefahren


>  
> Die restlichen Fragen habe ich nicht ganz verstanden..
>  

4.
Der Skonto ist ein Zins, den der Erwerber entrichten muss, sofern er den vereinbarten Kaufpreis nicht innerhalb der für den Skontoabzug geltenden Frist zahlt. Um im Beispielsfall Skonto zu erhalten, muss die Zahlung spätestens am 10. Mai auf das Konto des Verkäufers eingegangen sein.



5.
Der Erfüllungsort – im BGB auch Leistungsort genannt – ist der Ort, an dem die Leistung des Lieferers bzw. die Gegenleistung des Käufers erfüllt wird.

Der Erfüllungsort hat eine zweifache Bedeutung:
1. Am Erfüllungsort geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung, Verschlechterung oder Vernichtung der Ware auf den Käufer über.
2. Der Erfüllungsort bestimmt gleichzeitig den Gerichtsstand: bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist die Klage beim zuständigen Gericht (Amtsgericht) oder Landgericht) des Erfüllungsortes einzureichen.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Lieferungs und Zahlungsbedin.: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:45 Sa 01.05.2010
Autor: Jonaida

Das ging aber schnell, vielen vielen Dank für die schnelle Antwort !!

Lg Jonaida

Bezug
                        
Bezug
Lieferungs und Zahlungsbedin.: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:37 So 02.05.2010
Autor: Josef

Hallo Janoida,

> Das ging aber schnell, vielen vielen Dank für die schnelle
> Antwort !!
>  
> Lg Jonaida



Nichts zu danken! Freut mich, dass ich dir helfen konnte.
Vielen Dank für deine Rückantwort.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Lieferungs und Zahlungsbedin.: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:48 Sa 01.05.2010
Autor: Jonaida

Ich habe da noch eine Frage was sagt der §446 genau aus, ich habe die Erklärung nicht genau verstanden??

Bezug
                        
Bezug
Lieferungs und Zahlungsbedin.: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:35 So 02.05.2010
Autor: Josef

Hallo Jonaida,

> Ich habe da noch eine Frage was sagt der §446 genau aus,
> ich habe die Erklärung nicht genau verstanden??


§ 446 BGB regelt den Übergang der Sache an den Käufer. Das heißt, die nach diesem Zeitpunkt zufällig (ohne Verschulden des Verkäufers) eintretende Zerstörung oder Verschlechterung der gekauften Sache geht zu Lasten des Käufers, so dass er keine Mängelrechte geltend machen kann und den vollen Kaufpreis zahlen muss.


Viele Grüße
Josef

Bezug
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