Lohnsteuer < Sonstiges / Diverses < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:04 Mi 21.10.2009 | Autor: | Pelz |
Hallöchen, ich brächte da mal eure hilfe.
ich soll für jemanden etwas raus finden und zwar.
Es ist ja so: Arbeitgeber zahlt 30% steuern. Bringt der geringfügige Beschäftigte eine Lohnsteuerkarte (1-4), muss der Arbeitgeber nur noch 28% abführen.
meine frage ist jetzt:
Ist es rechtlich korrekt,wenn bei nicht-abgeben einer lohnsteuerkarte- der Arbeitgeber sich die 2% direkt vom Arbeitnehmer holt?
ich hab bisschen im Internet recherchiert bin auch zu paar ergebnissen gekommen, aber das ist alles so wischi waschi.. bin mir total unsicher..
lg tine
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:28 Mi 21.10.2009 | Autor: | Josef |
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> Es ist ja so: Arbeitgeber zahlt 30% steuern. Bringt der
> geringfügige Beschäftigte eine Lohnsteuerkarte (1-4),
> muss der Arbeitgeber nur noch 28% abführen.
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> meine frage ist jetzt:
> Ist es rechtlich korrekt,wenn bei nicht-abgeben einer
> lohnsteuerkarte- der Arbeitgeber sich die 2% direkt vom
> Arbeitnehmer holt?
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> ich hab bisschen im Internet recherchiert bin auch zu paar
> ergebnissen gekommen, aber das ist alles so wischi waschi..
> bin mir total unsicher..
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Hallo tine,
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400 € Jobs) hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30 % allein zu tragen.
Arbeitgeber zahlt 30 % pauschale Abgaben (15 % gesetzliche Rentenversicherung, 13 % gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern).
Eine Lohnsteuerkarte braucht nicht vorgelegt zu werden
Wird eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, muss der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn eine Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der Bruttolohnsteuer-Monatstabelle einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:40 Mi 21.10.2009 | Autor: | Pelz |
ok.
aber ich habe gelesen, dass man wenn man die Lohnsteuerkarte nicht abgibt, dass der AG 2% abziehen kann, dies aber nur wenn er vom AN 15% renteneversicherung entzieht oder so was.
Darf er dies grundsätzlich einfach so tun der AG 2 % abziehen wenn man nicht eine Lohnsteuerkarte vorlegt. SO wie ich recherchiert habe, habe ich das so verstanden das dies geht ?!
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:06 Do 22.10.2009 | Autor: | Josef |
> ok.
> aber ich habe gelesen, dass man wenn man die
> Lohnsteuerkarte nicht abgibt, dass der AG 2% abziehen kann,
> dies aber nur wenn er vom AN 15% renteneversicherung
> entzieht oder so was.
>
> Darf er dies grundsätzlich einfach so tun der AG 2 %
> abziehen wenn man nicht eine Lohnsteuerkarte vorlegt. SO
> wie ich recherchiert habe, habe ich das so verstanden das
> dies geht ?!
Hallo,
Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro monatlich (Mini-Job) unterliegt der Lohnsteuer, die entweder pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte ermittelt wird.
Bei der Pauschalversteuerung muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wegen der abgeltenden Wirkung bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
Wird von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht, muss der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegegen lasen und die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der hierauf eingetragenen Merkmale ermitteln.
Neben der Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer nach den Merkmalen der Steuerkarte besteht bei 400-Euro-Minijobs auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung. Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen einer 2-prozentigen einheitlichen Pauschsteuer und einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent:
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 400-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt. In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch 2 Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.
Die Pauschalsteuer von 2 % kann auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Im Fall der Abwälzung bleibt zwar der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, im wirtschaftlichen Ergebnis wird sie jedoch vom Arbeitnehmer getragen.
Eine Abwälzung kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ergeben oder aus dem wirtschaftglichen Ergebnis einer GEhaltunsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung.
Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent:
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 400-Euro-Minijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach zwar auch um 400-Euro-Minijobs, jedoch müssen diese z. B. wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Die Pauschalsteuer ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer - nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Nähere Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigung erhält man in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" sowie im Internet unter: Minijob.
Auch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt (Arbeitgeberstelle) können Zweifelsfragen ausräumen.
Falls du weitere Fragen zu diesem Thema hast, dann stelle sie bitte. Vielleicht kann ich sie dir beantworten.
Viele Grüße
Josef
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