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(Frage) überfällig | Datum: | 13:46 Fr 01.05.2009 | Autor: | timoxy |
hallo liebe community,
mir sind ein paar fragen bzgl des Art 1 I aufgekommen.
1)zunächst zum schutzbereich
zur bestimmung , was man unter wüde verstehet existieren letzlich 3 meinungen (mitgift, leistungs und anerkennungstheorie)....mithin verlagert man aber die schutzbereichsprüfung im falle des Art 1 I in den eingriff...insofern wird also einer vierten meinung (dass man den schutzbereich nicht positiv bestimmen kann) vorzugwürdigkeit eingeräumt....
wenn ich das nun in einer arbeit so prüfe, muss ich dann auch nach dem allgemeinen aufbauschema eines meinungsstreites erst deutlich machen, welche meinung welche auswirkungen hat( was wäre also im konrteten fall beispielsweise,wenn ich die mitgifttheorie für vorzugswürdig halten würde etc)????
in beispielarbeiten habe ich das so nicht gefunden... es mwürde ja auch längeren ausführungen bedürfen, würde man in allen fällen die konkreten auswirkungen aufzeigen....also einfach kurz darstellen und auf den eingriff verweisen????
dann noch eine frage zum schutzbereich:
in einer veranstaltung würde als dritte komponente neben mensch und würde die frage eines achtungsanspruches oder einer schutzpflichtz zum schutzbereich gezählt. was soll das ? warum kommt das in den schutzbereich?
2) daran anknüpfend eine allgemeine fragen zu den grudnrechten...
mithin sind sich abwehrrechte (status negativus), werden aber mithin auch zu schutzrechten (status positivus)....aber inwiefern sind die schutzrechte denn auch einklagbar?? ist das nicht nur objektives recht???? insbesondere im falle des art 1 I wird von achtungsansprüchen (subjektives recht ) und schutzplcihten ( für den staat, objektives recht) gesprochen....
wenn sich jemand darauf beruft, dass der hart IV satz seinen menschenwürde tangieren würde, wenn der durch ein neues gestez deutlich gesenkt wird...so könnte das durchaus die menschenwürde betreffen und ist auch ein klassisches beispieln, aber beruft sich da nicht jemand auf die schutzpflicht des staates und damit auf objektives recht??? wenn ich das diskutiere und dann zum ergebnis komme, dass art 1 auch leistunsansprüche des einzelnen beinhaltet , findet die diskussion ja im schutzbereich statt oder ??
danke für eure antworten im voraus
timoxy
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:30 Fr 01.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo timoxy,
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> 2) daran anknüpfend eine allgemeine fragen zu den
> grudnrechten...
> mithin sind sich abwehrrechte (status negativus), werden
> aber mithin auch zu schutzrechten (status
> positivus)....aber inwiefern sind die schutzrechte denn
> auch einklagbar?? ist das nicht nur objektives recht????
> insbesondere im falle des art 1 I wird von
> achtungsansprüchen (subjektives recht ) und schutzplcihten
> ( für den staat, objektives recht) gesprochen....
> wenn sich jemand darauf beruft, dass der hart IV satz
> seinen menschenwürde tangieren würde, wenn der durch ein
> neues gestez deutlich gesenkt wird...so könnte das durchaus
> die menschenwürde betreffen und ist auch ein klassisches
> beispieln, aber beruft sich da nicht jemand auf die
> schutzpflicht des staates und damit auf objektives recht???
> wenn ich das diskutiere und dann zum ergebnis komme, dass
> art 1 auch leistunsansprüche des einzelnen beinhaltet ,
> findet die diskussion ja im schutzbereich statt oder ??
>
Grundrechte gewähren subjektive Rechte. Der Einzelne kann sich gegen grundrechtsverletzende Eingriffe zur Wehr setzen. Hierin zeigt sich besonders die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte.
Der Sicherung der Grundrechte dient auch Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Bestimmung gewährleistet jedermann den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte. Der Schutz der Grundrechte obliegt allen Gerichten. Dabei spielt jedoch das Bundesverfassungsgericht eine herausgehobene Rolle. Es entscheidet über die Verfassungsbeschwerde, die jedermann mit der Behauptung erheben kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (Art. 93. Abs. 1 Nr. 4a GG).
Die Funktion der Grundrechte, einen Schutzbereich für die Freiheit des Bürgers zu gewährleisten, in den der Staat grundsätzlich nicht eingreifen darf, beschreibt eine besondere wichtige Schutzrichtung der Grundrechte. Die Grundrechte gewähren im Rahmen ihres Geltungsbereiches einen negatorischen, auf das Unterlassen staatlicher Eingriffe gerichteten Anspruch. Sie begründen einen status negativus. Die Abwehrrichtung ist das gemeinsame Element aller Grundrechte, kommt aber schon im Wortlaut einiger Grundrechte besonders deutlich zum Ausdruck, wenn von der Unantastbarkeit oder der Unverletzlichkeit des Grundrechts die Rede ist.
Mit der Lehre von der objektiven Geltung wird eine Ausstrahlung der Grundrechte auf die gesamte Rechtsordnung erreich, so z.B. auch auf die Rechtsbeziehung von Privatpersonen untereinander. Die Bedeutung der objektiven Geltung der Grundrechte liegt in der Verbindlichkeit für alle staatlichen Stellen, auch ohne dass sich ein Einzelner auf sie beruft.
Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte, die in der Verfassung verankert sind. Sie dienen vor allem der Abwehr staatlicher Eingriffe. Sie gewähren grundsätzlich keine Leistungsrechte.
Das Bundesverfassungsgericht bejaht in engen Grenzen auf Art. 12 GG bezogen die Umdeutung von als Abwehrrechte formulierten Grundrechten in Leistungsrechte.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 09:20 So 03.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo timoxy,
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> dann noch eine frage zum schutzbereich:
> in einer veranstaltung würde als dritte komponente neben
> mensch und würde die frage eines achtungsanspruches oder
> einer schutzpflichtz zum schutzbereich gezählt. was soll
> das ? warum kommt das in den schutzbereich?
>
Die Grundrechtsauslegung wird von dem Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität beherrscht. Im Zweifel ist die Auslegung maßgebend, die das Grundrecht am stärksten zur Geltung bringt. Das bedeutet, dass der Schutzbereich eines Grundrechts möglichst weit, die Schranken des Grundrechts dagegen möglichst eng auszulegen sind.
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit in den Schranken der Rechte anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes.
Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht einheitlich beurteilt. Die Persönlichkeitskerntheorie sieht in Art. 2 Abs. 1 GG, den Schutz eines essentialen Kernbereichs der menschlichen Handlungsfreiheit, der über die Verbürgung der Freiheitsrechte hinausgeht und die engere persönliche Lebenssphäre konkretisiert.
Nach überwiegender Auffassung schützt Art. 2 Abs. 1 die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Der Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit wird von der h.M. auf andere Weise, nämlich durch das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 entwickelte Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet. Art. 2 Abs. 1 GG für sich hat den Sinn, den Schutz der Freiheitsrechte lückenlos abzuschließen, und stellt sich als das Hauptfreiheitsrecht dar.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:21 So 03.05.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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