Naturrecht und positives Recht < Philosophie < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 15:37 Di 14.06.2005 | Autor: | Mehmet |
Hallo Leute,
Ich muss demnächst ein Referat über Naturrecht und Gesetzespositivismus halten und wollte euch fragen ob ihr hilfreiche Links für mich habt, ich habe nichts brauchbares gefunden.
Danke für jede Antwort.
Gruß Mehmet
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:48 Di 14.06.2005 | Autor: | Josef |
Hallo Mehmet,
kannst du mit Folgendem etwas anfangen?
Naturrecht,
das im Wesen beziehungsweise der Vernunft des Menschen (Vernunftrecht) begründete und daher unwandelbare Recht, das als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung des positiven Rechts dient. Die Überlegungen zum Naturrecht begannen in der ionischen Naturphilosophie, die die Natur als ursprünglich, absolut und normsetzend dem menschlichen Gesetz (Nomos) gegenüberstellt, dessen Gültigkeit auf bloßer Konvention beruhe. Das (christliche) Mittelalter betrachtete das Naturrecht als Reflexion des göttlichen Schöpfungsplans im Bewusstsein des Menschen. Aus der Übereinstimmung von Naturrecht und positivem Recht ergibt sich dessen Verbindlichkeit. Im Nominalismus erschien erstmals (Wilhelm von Ockham) die Dreiheit der »natürlichen Rechte«: Leben, Freiheit, Eigentum, die J.Locke als säkularisierten Naturrechtsbegriff in das Zentrum frühbürgerlicher Staatstheorie rückte. Die vom Nominalismus beeinflusste Entscheidung zugunsten des voluntaristisch orientierten Naturrechts führte unter dem Einfluss der Reformation und des Deismus zu einer Lösung des Naturrechts vom ewigen Weltgesetz. Die Aufklärung griff den vernunftorientierten Naturrechtsbegriff erneut auf (F.Suárez, H.Grotius, S.von Pufendorf, J.Althusius), emanzipierte ihn jedoch von der Theologie. Man versuchte (v.a. C.Thomasius, C.Wolff), ein alle Rechtsgebiete umfassendes System von absolut gültigen Gesetzen abzuleiten. Erst die Betonung der Relativität auch des Naturrechts durch Montesquieu führte zu einer historischen Betrachtungsweise, die in der historischen Schule den Rechtspositivismus einleitete, der das Naturrecht weitgehend ablöste. Jedoch führten die Erfahrung des Faschismus/Nationalsozialismus und die Unfähigkeit des Rechtspositivismus, dem auf formal legalem Wege bereiteten Unrecht entgegenzutreten, nach dem Zweiten Weltkrieg zur Wiederaufnahme der naturrechtlichen Diskussion, die allerdings keine wirkliche Wiederbelebung der Naturrechtslehre brachte.
Literatur:
Naturrecht und Politik, herausgegeben von K.Ballestrem. Berlin 1993.
Schockenhoff, E.: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Mainz 1996.
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
Rechts|positivismus,
Richtung der Rechtswissenschaft, die im Unterschied zum Naturrecht das Recht mit den in einem Staat tatsächlich (»positiv«) geltenden Normen (gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht) gleichsetzt und seine Rechtfertigung in der staatlichen Macht sieht. Als wissenschaftliche Methode erschien der Rechtspositivismus im 19.Jahrhundert in Form der Begriffsjurisprudenz, Ende des 19.Jahrhunderts spitzte er sich zum Gesetzespositivismus zu (dieser erkannte nur das positive Gesetz als Rechtsquelle an).
Literatur:
Lampe, E.-J.: Grenzen des Rechtspositivismus. Berlin 1988.
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:51 Di 14.06.2005 | Autor: | Josef |
Naturrecht
lateinisch jus naturale
in der Rechtsphilosophie das überstaatliche, überpositive Recht, das nicht auf menschlicher Rechtssetzung oder -formung beruht und u. U. zum staatlichen Recht in Widerspruch stehen kann (richtiges Recht, natürliches Recht).
1. die Auffassung des Naturrechts als göttliches, ewiges Recht, das allerdings nur in seinen obersten Grundsätzen unwandelbar und für alle Menschen gültig ist, liegt insbesondere der katholischen Rechtstheorie (Augustinus, Thomas von Aquin) zugrunde. Naturrecht und Naturgesetz sind weitgehend identisch; unterschieden werden: göttliches, ewiges und natürliches Gesetz (Lex divina, lex aeterna, lex naturalis). Das Naturrecht ist abgeleitet aus der "natürlichen Vernunft" und hat über diese an der ewigen Ordnung teil. Unwandelbar sind danach vor allem das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie andere auf dem Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft beruhende Rechte, die Menschenrechte.
2. als Vernunftrecht findet sich das Naturrecht mit ähnlichem Umfang und Inhalt, aber ohne theologische Begründung schon in der antiken Philosophie, dann wieder in der Neuzeit (Renaissance, Barock und Aufklärung). Das Naturrecht wurde sogar zum besonderen akademischen Lehrfach mit dem Anspruch, die Rechtsphilosophie zu sein, ferner zur Grundlage für große Rechtssysteme (H. Grotius, S. Pufendorf), für die Theorie vom Staats- und Gesellschaftsvertrag und damit des konstitutionellen Staates, für eine Humanisierung des Strafrechts (Abschaffung von Hexenprozess und Folter) sowie für die Positivierung der Menschenrechte und damit für den liberalen Staat. Diese Naturrechtsauffassung wurde von der Historischen Rechtsschule abgelöst, die in den juristischen Positivismus überleitete.
3. der Missbrauch des positiven staatlichen Rechts im Dritten Reich führte nach 1945 zur Wiederbelebung der philosophischen Anthropologie und auch zu einem bewussten überpositiven Wertbezug des GG der Bundesrepublik Deutschland, also zu einer "Wiederkehr des Naturrechts". Von einer materialen Wertphilosophie aus gab die Rechtsprechung der höchsten Bundesgerichte, vor allem die des Bundesverfassungsgerichts, dem GG und dem Grundrechtskatalog eine weit gehende naturrechtliche Auslegung, die neuerdings aber durch Einbeziehung psychologisch-soziologischer Standpunkte mehr und mehr einen historischen Wandel der obersten Rechtsgrundsätze nach Zeit- und Kulturlage zugrunde legt.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:53 Di 14.06.2005 | Autor: | Josef |
Hallo Mehmet,
Rechtspositivismus
eine Betrachtung und Verwirklichung der Rechtsordnung, die sich auf das in Gesetzesform gegebene, kodifizierte Recht beschränkt. Als Kriterium des Rechtsbegriffs sieht der Rechtspositivismus die Gesetzlichkeit des Rechts an, soweit es einem formell gültigen gesetzgeberischen Willen entspringt und durch die Recht schaffende Macht des Staats in seiner Geltung und Durchsetzung garantiert ist. Der Rechtspositivismus führt zu einem bloßen Gesetzesstaat im Unterschied zum Rechtsstaat, für den die Idee der Gerechtigkeit, die der Rechtspositivismus als unwirklich ablehnt, grundlegend und bestimmend ist.
Fundstelle: wissen.de
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(Frage) beantwortet | Datum: | 22:22 Sa 16.07.2005 | Autor: | biochipm |
Hi, Ich habe eine Frage glaub ich zu diesem Thema.
Gibt es internationale Grenzen von der Menge an Privateigentum eines Individiums in der Materiellen Welt im naturrechtlichen und auch internationalen rechtlichen Sinn.
Kann ein Notar in jedem Land Objekte die ohne Besitzanspruch gelten Noteriell beurkunden und damit einem Individium für alle Zeit übertragen
Frank
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(Antwort) fertig | Datum: | 06:30 So 17.07.2005 | Autor: | Josef |
Hi, biochipm,
> Gibt es internationale Grenzen von der Menge an
> Privateigentum eines Individiums in der Materiellen Welt im
> naturrechtlichen und auch internationalen rechtlichen
> Sinn.
>
> Kann ein Notar in jedem Land Objekte die ohne
> Besitzanspruch gelten Noteriell beurkunden und damit einem
> Individium für alle Zeit übertragen
>
Ich denke nicht. Ich glaube, man kann es aus dem folgendem Text herauslesen:
Privateigentum
Privateigentum, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das umfassendste Recht einer Person zu tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftshandlungen an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache entsprechend der Rechtsordnung. Nach Artikel 14 GG (Grundgesetz) wird jedem ein ausdrückliches Recht auf Privateigentum gewährt, mit dem jedoch gleichzeitig Rechte und Pflichten verbunden sind (Eigentum verpflichtet). Diese Rechte und Pflichten ergeben sich für den Eigentümer aus der Gesamtheit aller verfassungsmäßigen Gesetze privat- und öffentlichrechtlicher Natur. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind unter tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftshandlungen zum einen Benutzung und Verbrauch, zum anderen die Belastung und Veräußerung des Eigentums zu verstehen. Der Eigentümer kann also nach Belieben mit einer Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Allerdings kann das Herrschaftsrecht durch Gesetze oder Rechte Dritter eingeschränkt werden. So wird beispielsweise die Befugnis eines Grundstückseigentümers durch Nachbarrecht und zahlreiche Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt. Dazu gehören insbesondere die sich aus dem Baurecht ergebenden Einschränkungen. Darüber hinaus ist der Staat befugt, Enteignungen vorzunehmen, wenn diese zum Wohl der Allgemeinheit notwendig sind und einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienen. Privateigentum kann u. a. Privateigentum kann u.a. durch rechtsgeschäftliche Übereignung, wie etwa beim Kauf einer Sache, durch lang dauernden Eigenbesitz, durch Aneignen herrenloser Sachen oder durch Erbschaft erworben werden. Zum Schutz des Eigentums steht einem Eigentümer als Rechtsbehelf insbesondere die Eigentumsklage zur Verfügung.
Die ökonomische Bedeutung des Eigentums war und ist Gegenstand der politischen Theorie und Praxis. So betrachtete z. B. der Liberalismus das Eigentum als unabdingbar für das Menschsein. Auch die christliche Soziallehre bejahte das Eigentum, machte jedoch auch auf negative Wirkungen aufmerksam, die den Staat zu kompensatorischem Eingreifen verpflichteten. Anarchismus und Sozialismus stehen dem Eigentum kritisch gegenüber. Nach Karl Marx konstituiert das Privateigentum ein ganzes Produktionsverhältnis (Kapitalismus), es scheidet die Bevölkerung in Klassen, ist Ursache der Konkurrenz, zementiert die Warenproduktion und unterwirft dadurch die ganze Gesellschaft der Herrschaft des Werts (Wertform).
Verfasst von:
Christian und Katharina Salice-Stephan
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Eigentumspolitik,
Gesamtheit der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen, mit denen versucht wird, eine gegebene Eigentumsstruktur und die sozioökonomischen Prozesse, in denen neues Eigentum gebildet wird, zu beeinflussen und die Eigentumsordnung durch Erlass von Gesetzen zu ändern. Im weiteren Sinn die Ausgestaltung der Eigentumsrechte; im engeren Sinn alle Maßnahmen, die auf die Änderung der bestehenden Eigentumsordnung gerichtet sind. Insofern unterscheidet sich die Eigentumspolitik von der Vermögenspolitik, die die Bildung und Umverteilung von Vermögen im Rahmen der bestehenden Eigentumsordnung beeinflussen will. Maßnahmen der Eigentumspolitik sind u.a. Sozialisierung und Bodenreform.
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
Privat|eigentum,
das in die persönliche Verfügungs-, Bestimmungs- und Nutzungsmacht des Einzelnen gestellte Eigentum, im Unterschied zum Eigentum der öffentlichen Hand und zum Gemeineigentum. Freiheitliche Staats- und Rechtsordnungen gewährleisten das Privateigentum als Mittel der Existenzsicherung und Voraussetzung der Freiheit und Unabhängigkeit des Individuums. Das unbeschränkte Privateigentum stellt die Verfügungsmacht in das freie Belieben des Eigentümers, während das gebundene Privateigentum das Eigentum sozialer Verantwortung unterwirft. Die im 19.Jahrhundert entwickelte freie Marktwirtschaft gründet sich auf die Freiheit des Privateigentums; sie führte nicht nur zur Konzentration ausgedehnter Eigentumsmassen in privater Hand, sondern auch zur Bildung von Kapitalgesellschaften, bei denen oft unerkennbar wird, wer Träger der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist (anonymes Privateigentum). Der moderne Sozialstaat ist bemüht, durch wirtschaftliche, sozialrechtliche und steuerliche Maßnahmen eine breit gestreute Eigentumsbildung herbeizuführen. Dagegen hält er an der verfassungsmäßigen Garantie des Privateigentums auch für Großvermögen fest, in Deutschland neuerdings zusätzlich begünstigt u.a. durch den Wegfall der Vermögensteuer und die Absicht, die Spitzensteuersätze zu mindern. In Deutschland ist gegenüber Enteignung und Sozialisierung der Substanzwert des Privateigentums durch die unabdingbare Entschädigungspflicht zugunsten des Eigentümers gesichert. Andererseits ist die Verfügungs- und Nutzungsmacht durch soziale Bindungen und durch die allgemeine Sozialstaatsklausel beschränkt (Artikel 14, 15 GG). Ähnliches gilt in Österreich (Artikel 5 Staatsgrundgesetz) und in der Schweiz (Artikel 26 Bundesverfassung).
© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001
siehe hierzu auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Privateigentum
Eigentum
bürgerliches Recht
die umfassende rechtliche Herrschaft über Sachen im Gegensatz zum Besitz als der tatsächlichen Sachherrschaft; möglich als Allein-Eigentum, Mit-Eigentum und Gesamthands-Eigentum, nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland dagegen nicht als Obereigentum und Untereigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer im Rahmen der Gesetze und der Rechte Dritter mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese individualistische Eigentumsauffassung ist jedoch vom modernen Verfassungsrecht eingeschränkt worden, wonach "Eigentum verpflichtet" und "sein Gebrauch ... zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen" soll (so in Art. 14 Abs. 2 GG). - Diese Sozialgebundenheit des Eigentums kommt besonders in der Gesetzgebung zur Bodenreform einschließlich der Siedlungs-, Heimstätten- und Landpachtgesetzgebung und zur Sozialisierung zum Ausdruck. Eigentum besonderer Art war das Volkseigentum der DDR.
Der Erwerb des Eigentums erfolgt bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 925ff. BGB), bei beweglichen Sachen regelmäßig durch Einigung über den Übergang des Eigentums und durch Übergabe der Sache vom bisherigen an den neuen Eigentümer oder durch Rückübertragung des Besitzes an den Veräußerer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Besitzkonstitut §§ 929ff. BGB). - Die Preisgabe des Eigentums muss bei Grundstücks-Eigentum (Eigentumsverzicht) gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und in das Grundbuch eingetragen, bei beweglichem Eigentum (Eigentumsaufgabe) durch Aufgabe des Besitzes zum Ausdruck gebracht werden.
Fundstelle: wissen.de
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