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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:32 So 11.01.2009 | Autor: | Owen |
Aufgabe | Über das Vermögen eines Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, unsere Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung 26180. |
Hallo Leute, ich habe eine Verständnisfrage. Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, bedeutet dies, dass ich meine Forderungen bereits als uneinbringlich abschreiben muss? Oder buche ich hier meine Forderungen lediglich auf zweifelhaft um? Gibt es somit buchtechnisch einen Unterschied zwischen einem Insolvenzantrag und einem eröffneten Insolvenzverfahren?
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:53 So 11.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> Über das Vermögen eines Kunden wird ein Insolvenzverfahren
> eröffnet, unsere Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung
> 26180.
> Hallo Leute, ich habe eine Verständnisfrage. Wenn ein
> Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, bedeutet dies,
> dass ich meine Forderungen bereits als uneinbringlich
> abschreiben muss? Oder buche ich hier meine Forderungen
> lediglich auf zweifelhaft um? Gibt es somit buchtechnisch
> einen Unterschied zwischen einem Insolvenzantrag und einem
> eröffneten Insolvenzverfahren?
Für die Bewertung von Forderungen zum Bilanzstichtag gibt es drei Möglichkeiten:
a)
Einzelbewertung für das spezielle (besondere) Ausfallrisiko (z.B. Komkurs)
b)
Pauschalbewertung für allgemeine ausfallrisiko
c)
Einzel- und Pauschalbewertung (gemischtes Bewertungsverfahren)
Einzelbewertung von Forderungen:
Eine Forderung wird zweifelhaft, wenn
- trotz wiederholter Mahnung keine Zahlung erfogt,
- der Kunde um Stundung bittet,
- der Mahnbescheid beantragt wird,
- der Kunde seine Zahlungen einstellt,
- das Vergleichsverfahren eingeleitet/der Konkurs beantragt wird.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:18 So 11.01.2009 | Autor: | Owen |
Hallo und danke für die Antwort.
o.k., ich halte dann fest(bitte korrigieren, wenn was nicht stimmt): Wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird, buchen wir die Forderung auf zweifelhaft um.
Nun hat man zwei Möglichkeiten:
1. Das Gericht lehnt den Antrag ab und es gibt kein Verfahren.
2. Das Gericht nimmt den Antrag an und es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei müssen wir unsere Forderung abschreiben.
Ist das so richtig?
Was ist eigentlich, wenn wir aufgrund eines Insolvenzantrags unsere Forderungen auf zweifelhaft umgebucht haben und der Antrag vom Gericht abgelehnt wird? Buchen wir die zweifelhaften Forderungen dann wieder auf einwandtfrei um?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:59 So 11.01.2009 | Autor: | Owen |
Ok, jetzt hab ichs verstanden, vielen Dank.
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