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Rechtsnormanalyse: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 20:43 Mo 14.01.2008
Autor: cancy

Ich soll eine Rechtsnormanalyse zu § 929, 932 (1) und § 932 (2) durchführen.

Die hängen doch alle zusammen, oder ?
So und zur Analyse.
Die Tatbestandsmerkmale bei 929 sind :

Übergabe der Sache
Einigkeit darüber, dass das Eigentum übergehen soll

Ist das so richtig?

Aber bei § 932 komm ich nicht so richtig klar, das verwirrt mich irgendwie.

Wenn mir jemand helfen könnte, wäre ich sehr dankbar.

glg

        
Bezug
Rechtsnormanalyse: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 00:02 Di 15.01.2008
Autor: Analytiker

Hi cancy,

> Ich soll eine Rechtsnormanalyse zu § 929, 932 (1) und § 932 (2) durchführen.

Ich gehe mal davon aus du meinst die vorigen Normen des BGB...? *smile*. Bitte denke immer daran, das solche schlampigen Fehler Punkte in Klausuren kostet *grins*! Aber nun zur Aufgabe:

> Die hängen doch alle zusammen, oder ?

[ok] Ja, tun sie!


> Die Tatbestandsmerkmale bei 929 sind :

> Übergabe der Sache

[ok]

> Einigkeit darüber, dass das Eigentum übergehen soll

[ok]

> Ist das so richtig?

Ja, ist ok so. Vielleicht noch Satz 2 der Norm berücksichtigen, welche vorgibt, wenn der Ewerber der Sache bereits im Besitz dieser ist, das hier eine Einigung übder den Übergang schon ausreicht.
  

> Aber bei § 932 komm ich nicht so richtig klar, das verwirrt mich irgendwie.

Mich verwirrt das ganze BGB *lol*...! Nein, Scherz: Der § 932 Abs.1 BGB besagt, dass der Erwerber (aus § 929 BGB) Eigentümer wird, auch wenn dem Verkäufer die Sache NICHT GEHÖRT!!! Das ist ganz wichtig. Dies gilt aber nur, wenn der Erwerber "guten Glaubens" war, also nichts davon wusste der der Verkäufer die Sache gar nicht gehört, und der diese nicht verkaufen kann. Paradebeispiel: Dieb D klaut Sache X, und verkauft an den gutgläubigen Z. Der Käufer Z wird nach § 932 Abs.1 BGB Eigentümer, trotzdes die Sache eigentlich noch jemand anderem gehört: Nämlich dem, der von Dieb D bestohlen wurde. Dort liegt kein Rechtsgeschäft vor, sondern nur eine Straftat *g*!

Der Abs.2 der Norm besagt, dass der Erwerber eben nicht im "guten Glauben" (also er wusste von dem Nicht-Eigentum des Verkäufers) ist, wenn ihm BEKANNT ist das der Veräußer nicht Eigentümer der Sache ist oder ihm durch GROBE FAHRLÄSSIGKEIT BEKANNT wurde. Dann kann der Erwerber NICHT zum EIgentümer werden, das kein "guter Glaube" vorliegt!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]



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