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Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Idee
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 08:33 Fr 28.09.2012
Autor: MarieB

Aufgabe
Erstelle ein 25-30 minütiges Referat zum Thema: " Die umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Behandlung von Reisekosten."
Lasse unbedingt die Abgrenzungskriterien zu unten genannten Punkten mit einfließen.

Hallo liebes Forum!
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt

Ich soll in der Berufsschule zu Thema Reisekosten ein Referat halten, siehe Aufgabenbeschreibung.

Das Thema empfinde ich als äußerst schwer, kennt jemand eine Quelle (am Besten Link) in dem das Thema einigermaßen verständlich erklärt ist?

Mein Referat soll unbedingt folgende Punkte enthalten und die Abgrenzungskriterien dazu:

-Reisekosten Unternehmer Drittland / EU / Inland
-Reisekosten Arbeitnehmer Drittland / EU / Inland
-Reisekosten Arbeitnehmer bei längerer (>3 Monate) Ortsabwesenheit bzw. längerem Auslandsaufenthalt


        
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:27 Fr 28.09.2012
Autor: Josef

Hallo MarieB,


[willkommenvh]



>  
> Ich soll in der Berufsschule zu Thema Reisekosten ein
> Referat halten, siehe Aufgabenbeschreibung.
>  
> Das Thema empfinde ich als äußerst schwer, kennt jemand
> eine Quelle (am Besten Link) in dem das Thema einigermaßen
> verständlich erklärt ist?
>  
> Mein Referat soll unbedingt folgende Punkte enthalten und
> die Abgrenzungskriterien dazu:
>  
> -Reisekosten Unternehmer Drittland / EU / Inland
>  -Reisekosten Arbeitnehmer Drittland / EU / Inland


[]Reisekosten



>  -Reisekosten Arbeitnehmer bei längerer (>3 Monate)
> Ortsabwesenheit bzw. längerem Auslandsaufenthalt
>  


[]Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb



[]Das sind die abziehbaren Reisekosten


[]Verpflegungskosten


[]Übernachtungskosten


[]Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit



Falls du noch spezielle Fragen hast, dann stelle sie. Vielleicht kann ich sie dir beantworten.




Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:30 Fr 28.09.2012
Autor: MarieB

Hallo Josef!

Ersteimal danke für deine Verlinkungen! Du hast mir damit weitergeholfen.

Ich habe mir da durch aber folgende FRage nicht erschließen können, undzwar, wie wird die
Erstattung der Reisekosten eines Arbeitnehmers trotz Erstattung des Nahverkehts- Tickets, lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich behandelt?

Bezug
                        
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:26 Fr 28.09.2012
Autor: Josef

Hallo MarieB,

> Hallo Josef!
>
> Ersteimal danke für deine Verlinkungen! Du hast mir damit
> weitergeholfen.

Freut mich!


>
> Ich habe mir da durch aber folgende FRage nicht
> erschließen können, undzwar, wie wird die
> Erstattung der Reisekosten eines Arbeitnehmers trotz
> Erstattung des Nahverkehts- Tickets, lohnsteuerlich und
> umsatzsteuerlich behandelt?


"Die tatsächlichen Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Auswärtstätigkeiten entstehen (z.B. für Bahnfahrkarte, Flugschein) können vom Arbeitgeber in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzt werden."

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für eine BahnCard, so  ist dieser Arbeitgeberersatz steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die BahnCard zur Verbilligung der Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten mit der Deutschen Bahn verwendet.

Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private BAhnreisen, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil dann nicht vor, wenn die Verbilligung der Privatfahrten von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für für die BahnCard und die verbilligten dienstlichen Fahrten unter den Fahrtkosten liegen, die ohne BahnCard entstanden wären.

Erwirbt der Arbeitnehmer privat eine BahnCard und setzt er diese für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten ein, ohne dass er Erstattungen vom Arbeitgeber erhält, kann er den Kaufpreis der BahnCard in Verhältnis der privaten zu beruflichen Nutzung (Anteil Auswärtstätigkeiten) aufteilen und  den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.F" [1] Seite 649


"Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für das Fahrzeug mit dem für Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätzen (bei Benutzung eines Pkws 0,30 € je gefahrenen Kilometer), so kann aus   diesen Zuwendungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil durch die Streichung der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1- April 1999 die Rechtsgrundlage für einen derartigen Vorsteuerabzug entfallen ist." Seite 671

"Aus Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis für unternehmerisch veranlasste Inlandsflugreisen, Bahnfahrten, Benutzung eines Mietwagens usw. kann der Vorsteuerabzug im Grundsatz in Anspruch genommen werden. Allerdings gelten hierfür - nach der Streichung der §§ 36 bis 38 UStDV seit 1. April 2999 - die allgemeinen Regelungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG." Seite 671


Quelle: Lexikon für das Lohnbüro 2012; rehm; ISBN 978-8073-0283-6




Viele Grüße
Josef





Bezug
                                
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:00 Fr 28.09.2012
Autor: MarieB

Vielen Dank nochmals für deine Mühe!

Ich habe nochmals eine Frage, und zwar,wie sieht es aus
mit der Erstattung des Kilometergeldes an den Arbeitnehmer,wenn der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss bzw. die Nahverkehrsfahrkarte vom Arbeitgeber bezahlt bekommt?

Bezug
                                        
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 22:27 Fr 28.09.2012
Autor: Josef

Hallo MarieB,

>  
> Ich habe nochmals eine Frage, und zwar,wie sieht es aus
>  mit der Erstattung des Kilometergeldes an den
> Arbeitnehmer,wenn der Arbeitnehmer einen
> Fahrtkostenzuschuss bzw. die Nahverkehrsfahrkarte vom
> Arbeitgeber bezahlt bekommt?


Eine Kostenerstattung mindert die abziehbaren Werbungskosten.

[]Werbungskosten über dem Pauschbetrag


"Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber vom Arbeitgeber bis zu dem Betrag, den Sie als Werbungskosten geltend machen können, mit 15 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)."

siehe auch: []Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber



Viele Grüße
Josef


Bezug
                                
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 08:14 Mo 01.10.2012
Autor: MarieB

Aufgabe
Arbeitnehmer zahl

Hallo Josef!
Noch eine Frage hätte ich und zwar wie sieht (Lohnst.und Uststeuerl. Behalndlung) es aus, wenn ein
Arbeitnehmer für eine Hotelrechnung 45€ zahlt. In den 45€ sind enthalten 40.50 für das Zimmer und 4.50 für das Frühstück.

Kann dies Pauschal vertsteuert werden? Oder muss ich von dem Betrag die Frühstückspauschale iHv 20% abziehen oder vom Pauschalbetrag,der meines Wissens bei 24€ liegt abziehen?

Bezug
                                        
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Nachtrag
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 08:20 Mo 01.10.2012
Autor: MarieB

Hatte im obigen Text vergessen zu erwähnen.

Ich müsste noch wissen, in wie weit dieser Umsatz vorsteuerabzugsfähig wäre und in wie weit er zu einer Lohnsteuerpflicht führen würde? (Vorausgesetzt, dass es sich bei ersterem um einen Unternehmer handelt und bei Letzterem um einen Arbeitgeber)

Viele grüße,

Marie

Bezug
                                                
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:37 Mo 01.10.2012
Autor: Josef

Hallo Marie,


>
> Ich müsste noch wissen, in wie weit dieser Umsatz
> vorsteuerabzugsfähig wäre und in wie weit er zu einer
> Lohnsteuerpflicht führen würde? (Vorausgesetzt, dass es
> sich bei ersterem um einen Unternehmer handelt und bei
> Letzterem um einen Arbeitgeber)



"Der Arbeitgeber (= Unternehmer) kann  Vorsteuerbeträge aus Hotelrechnungen abziehen, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf Übernachtungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entfällt. Allerdings muss der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Unternehmer) aufgrund der Bestellung Empfänger der Übernachtungsleistung des Hotels sei Arbeitnehmer, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Lautet die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber (=Unternehmer) ist der Vorsteuerabzug daraus möglich, auch wenn die Hotelrechnung zunächst vom Arbeitnehmer bezahlt wird. Aus Kleinbetragsrechnungen bis 150 € kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden ,wenn dann der Arbeitgeber nicht bezeichnet ist.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten nicht aufgrund von Hotelrechnungen, die auf den Namen des Arbeitgebers lauten, sondern ohne Einzelnachweis in Höhe der Übernachtungspauschalen, kann hieraus ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden."

Quelle: Lexikon für das Lohnbüro 2012; rehm; Seite 670



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                        
Bezug
Reisekosten(Lohnst./Umsatzst.): Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:20 Mo 01.10.2012
Autor: Josef

Hallo MarieB,

> Arbeitnehmer zahl

>  Noch eine Frage hätte ich und zwar wie sieht (Lohnst.und
> Uststeuerl. Behalndlung) es aus, wenn ein
> Arbeitnehmer für eine Hotelrechnung 45€ zahlt. In den
> 45€ sind enthalten 40.50 für das Zimmer und 4.50 für
> das Frühstück.
>
> Kann dies Pauschal versteuert werden? Oder muss ich von
> dem Betrag die Frühstückspauschale iHv 20% abziehen oder
> vom Pauschalbetrag,der meines Wissens bei 24€ liegt
> abziehen?  




"Die Kosten für die Unterkunft können vom Arbeitgeber grundsätzlich zeitlich unbegrenzt in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe (Hotelrechnung usw.) steuerfrei ersetzt werden.

Dabei gehören die Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten, dass heißt, die Kosten für das Frühstück sind mit dem Pauschbetrag für Verpflegung abgegolten und müssen deshalb vom Gesamtpreis für Übernachtung mit Frühstück abgezogen werden.

Ist in der Rechnung die Übernachtung gesondert ausgewiesen und daneben ein Sammelposten für Nebenleistungen, ohne dass der Preis für das Frühstück zu erkenne ist, so sind die Kosten für das Frühstück bei einer Übernachtung im Inland mit 4,80 € (= 20 % des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24 Stunden Abwesenheit) anzusetzen und  vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Der verbleibende Teil des Sammelpostens ist als steuerfreie Reisenebenkosten zu behandeln."


Quelle: Lexikon für das Lohnbüro 20121; rehm




Viele Grüße
Josef

Bezug
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