Rücktritt < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 20:28 Mi 17.06.2009 | Autor: | der_puma |
hi,
hab mal zwei fragen zu den folgen des rücktritts nach §§ 346 ff.
1) nach 346 IV wird explizit die möglichkeit gegeben auch neben dem wertersatz oder der herausgabe der erbrachten leistungen schadenserstaz nach den §§ 280 ff. zu verlangen.
meine frage : wie verhält sich der schadenserstaz zum wertersatz?
wenn der eine vertragspartner anspruch auf wertersatz und auf schadensersatz hat, werden die dann addiert oder kann er nur eins fordern? unter umständen sind wert und schadenserstaz unterschiedlich hoch, aber nehmen wir an ein zurückzugebender gegenstand geht unter .... dieser war 1000 euro wert...wenn der eine teil nun anspruch auf wertersatz in höhe von 1000 hat, aber auch weil der untergang verschuldet war auf schadenserstaz in höhe von 1000.....hat er dann insgesamt einen anspruch auf 2000?
2) die zweite frage ist systematisch: wenn ein rückgewährschudlverhältnis nach 346 entsteht und der eine teil kann die empfangenen leistung nicht zurückgeben, ist er ja regelmäßig zum wertersatz verpflichtet....
nun stell ich mir die frage, ob er das ist, weil das gesetz den wertersatz an die rückgabepflicht stellt oder weil er nach 275 I von seiner leistungspflicht befreit ist...würde ich zweites annehmen, wäre der andere teil ja nach 326 regelmäßig von seiner gegenleistungspflicht befreit....aber das ist er ja nicht... geht ein gegenstand unter in einem rückgewährschuldverhältnis, muss der schuldner werterstaz leisten und der andere teil kann noch schadenerstaz gelten machen UND muss seine empfangen leistungen und gezogenen nutzungen herausgeben....er kann sich ja nicht auf 326 berufen ?!
lg
puma
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 10:25 Fr 19.06.2009 | Autor: | Josef |
>
> hab mal zwei fragen zu den folgen des rücktritts nach §§
> 346 ff.
>
> 1) nach 346 IV wird explizit die möglichkeit gegeben auch
> neben dem wertersatz oder der herausgabe der erbrachten
> leistungen schadenserstaz nach den §§ 280 ff. zu verlangen.
>
> meine frage : wie verhält sich der schadenserstaz zum
> wertersatz?
> wenn der eine vertragspartner anspruch auf wertersatz und
> auf schadensersatz hat, werden die dann addiert oder kann
> er nur eins fordern? unter umständen sind wert und
> schadenserstaz unterschiedlich hoch, aber nehmen wir an ein
> zurückzugebender gegenstand geht unter .... dieser war 1000
> euro wert...wenn der eine teil nun anspruch auf wertersatz
> in höhe von 1000 hat, aber auch weil der untergang
> verschuldet war auf schadenserstaz in höhe von 1000.....hat
> er dann insgesamt einen anspruch auf 2000?
>
Ist die Herstellung unmöglich oder ungenügend, so kann Wertersatz in Geld verlangt werden (§ 251 Abs. 1 BGB).
Beim Wertersatz wird in der Regel der Wert an einer beschädigten, untergegangen Sache ersetzt.
Beim Schadensersatz kann es sich um den Betrag des eigentlichen Sachenwertes handeln, muss es aber nicht!
> 2) die zweite frage ist systematisch: wenn ein
> rückgewährschudlverhältnis nach 346 entsteht und der eine
> teil kann die empfangenen leistung nicht zurückgeben, ist
> er ja regelmäßig zum wertersatz verpflichtet....
> nun stell ich mir die frage, ob er das ist, weil das gesetz
> den wertersatz an die rückgabepflicht stellt oder weil er
> nach 275 I von seiner leistungspflicht befreit ist...würde
> ich zweites annehmen, wäre der andere teil ja nach 326
> regelmäßig von seiner gegenleistungspflicht befreit....aber
> das ist er ja nicht... geht ein gegenstand unter in einem
> rückgewährschuldverhältnis, muss der schuldner werterstaz
> leisten und der andere teil kann noch schadenerstaz gelten
> machen UND muss seine empfangen leistungen und gezogenen
> nutzungen herausgeben....er kann sich ja nicht auf 326
> berufen ?!
>
Wenn eine Partei wirksam den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB), dann ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Nach § 346 Abs. 1 BGB hat jede Partei die empfangen Leistung zurückzugewähren. Ist dies nicht möglich, so ist Wertsatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB), sofern dies nicht nach § 346 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Wird die Rückgewährpflicht in zu vertretender Weise verletzt, so führt das zu einem Schadenersatzanspruch nach § 346 Abs. 4, §§ 280 ff. BGB, der den Wert der Leistung übersteigen kann.
Jede Partei hat die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB) und die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen (§ 347 Abs. 1 BGB).
Jede Partei kann notwendige Verwendungen uneingeschränkt ersetzt verlangen, sonstige Aufwendungen jedoch nur insoweit, als der Gegner bei Rückgabe durch sie bereichert wird (§ 347 Abs. 2 BGB).
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 14:00 Fr 19.06.2009 | Autor: | der_puma |
nehmen wir mal an der wert des schadenserstazes übersteigt den tatsächlichen wert der sache... kann der rücktrittsgläubiger dann sowohl wertersatz und schadensersatz odr nur letzteres verlangen ???
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 14:14 Fr 19.06.2009 | Autor: | Josef |
> nehmen wir mal an der wert des schadenserstazes übersteigt
> den tatsächlichen wert der sache... kann der
> rücktrittsgläubiger dann sowohl wertersatz und
> schadensersatz odr nur letzteres verlangen ???
Hallo,
Das Schadensrecht beruht zunächst auf dem Ausgleichsgedanken. Die Leistung von Schadensersatz soll lediglich entstandene Nachteile ausgleichen, sie hat keinen Strafcharakter und soll auch nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen.
Zuerst ist die empfangene Leistung zurückzugewähren. Ist dies nicht möglich, so ist Wertersatz zu leisten.
Der Schadenersatzanspruch kann den Wert der Leistung jedoch übersteigen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 16:46 Sa 20.06.2009 | Autor: | der_puma |
ja nur muss der werterstaz auf den schandesersatz angerechnet werden oder bestehen die nebeneinander?
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:11 Sa 20.06.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> ja nur muss der werterstaz auf den schandesersatz
> angerechnet werden oder bestehen die nebeneinander?
>
"Wertersatz" bei Güterschäden schließt immer auch den Schadenersatz für Güterfolgeschäden aus.
Schadensersatz umfasst also Wertersatz und auch andere schädigenden Ursachen beruhenden Vermögensverluste. Schadensersatz ist also der umfassendere Begriff.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|