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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:40 Di 18.09.2012 | Autor: | annetta |
Aufgabe | Fall: " Kollision von Sicherheitsübereignung und Zubehörhaftung"
Ein Landwirt L nahm bei der Bank B einen Kredit auf, dieser Kredit wurde durch eine Grundschuld auf seinem Hofgrundstück abgesichert. Kurze Zeit später erhät er ein Darlehen von einer anderen Bank C gegen Sicherheitsübereignung seines Ackerschleppers der sich auf dem Hof befindet.
Frage: Welcher Bank haftet der Schlepper? |
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
Ich verstehe nicht, wie bzw. wo ich hier ansetzen soll, fraglich ist für mich auch, ob der Schlepper ein Zubehör gem. §95 bgb darstellt.
Für einen Lösungsansatz wäre ich sehr dankbar.
LG, annetta
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(Antwort) fertig | Datum: | 04:16 Mi 19.09.2012 | Autor: | Josef |
Hallo annetta,
> Fall: " Kollision von Sicherheitsübereignung und
> Zubehörhaftung"
>
> Ein Landwirt L nahm bei der Bank B einen Kredit auf, dieser
> Kredit wurde durch eine Grundschuld auf seinem
> Hofgrundstück abgesichert. Kurze Zeit später erhät er
> ein Darlehen von einer anderen Bank C gegen
> Sicherheitsübereignung seines Ackerschleppers der sich auf
> dem Hof befindet.
> Frage: Welcher Bank haftet der Schlepper?
> Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen
> Internetseiten gestellt.
>
> Ich verstehe nicht, wie bzw. wo ich hier ansetzen soll,
> fraglich ist für mich auch, ob der Schlepper ein Zubehör
> gem. §95 bgb darstellt.
>
> Für einen Lösungsansatz wäre ich sehr dankbar.
Bitte beachte:
"Als Zubehör nach § 97 BGB werden rechtlich selbständige bewegliche Sachen bezeichnet. Sie können auch ohne die Hauptsache übereignet werden. Zubehör steht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptsache. Es ist dazu bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen und steht zu dieser in einer entsprechenden räumlichen Beziehung (z.B. Einrichtung einer Gaststätte).
Nach § 311 c BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache im Zweeifel auch auf das Zubehör der Sache. Die Übereignung des Grundstücks erstreckt sich nach § 926 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf das Zubehör, wenn sich die Parteien einig sind. Bestehen hierüber Zweifel, so kann man nach § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB davon ausgehen, dass dem so ist."
Qulle: [1] Bürgerliches Recht; Band 2; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule; Seite 17
"Zubehör,
Privatrecht: bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache (Hauptsache) dienen sollen, ohne aber deren Bestandteil zu sein, und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen, z. B. die zu einem Betrieb gehörenden Maschinen (§§ 97 folgende BGB). Zwar sind Zubehörteile rechtlich selbstständige Sachen, doch ist ihr rechtliches Schicksal oft mit dem der Hauptsache verknüpft; so erstreckt sich der Kaufvertrag über ein Grundstück auch auf das Zubehör."
Quelle: Der Brockhaus; (c) wissenmedia GmbH, 2010
Viele Grüße
Josef
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