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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:53 So 11.01.2009 | Autor: | WiWi |
Hallo liebe Wiwis,
ich hänge hier nun schon seit 2 Tagen (!) an einem bestimmt einfachen Problem. Und zwar geht es um den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungs(zeit)wert und dem Einzelveräußerungswert im Rahmen der Teilwertober- und untergrenzen.
Meine Überlegung ist die:
Wenn ich eine Maschine im Betriebsvermögen halte und sie am Markt veräußern will, dann entspricht der Einzelveräußerungspreis, den ich erziele, dem Wiederbeschaffungszeitwert. Denn letztlich spielt es doch keine Rolle, ob ich Produkt A anbiete oder kaufe... beide Male werde ich an einem Markt denselben Preis erzielen, nur einmal als Verkäufer und einmal als Käufer.
Insofern irritiert mich total, dass der Einzelveräußerungspreis unter dem Wiederbeschaffungswert liegt.
Konkret heißt es in dem Buch: Kann ein Unternehmer A eine Maschine nicht mehr vollwertig nutzen, dann wird er als Teilwert einen Wert unterhalb der Wiederbeschaffungskosten ...
Soweit ist mir das klar, da natürlich die Maschine im Betriebszusammenhang nun einen niedrigeren Wert aufweist und der Teilwert ja gerade den Wert der Wirtschaftsgüter im betrieblichen Kontext betrachtet. Aber dann geht es weiter...
...aber oberhalb des Einzelveräußerungspreises ansetzen.
Wie ich oben dargestellt habe, sollten doch aber WBK und EVP gleich sein.
Ich bin dankbar für jeden hilfreichen Hinweis!
Viele Grüße,
Wiwi
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:12 So 11.01.2009 | Autor: | WiWi |
Okay, danke, das verstehe ich.
Aber das beantwortet doch aber immernoch nicht, warum ich, bei einer nicht vollwertig nutzbaren Maschine einen Teilwert unterhalb der Wiederbeschaffungskosten und oberhalb des Einzelveräußerungswertes ansetze.Oder übersehe ich da was?
Ein kleines Zahlenbeispiel zu diesem Fall wäre super. Dann hätte ich mal was "greifbares".
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:29 Mo 12.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Wiwi,
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> Aber das beantwortet doch aber immernoch nicht, warum ich,
> bei einer nicht vollwertig nutzbaren Maschine einen
> Teilwert unterhalb der Wiederbeschaffungskosten und
> oberhalb des Einzelveräußerungswertes ansetze.Oder übersehe
> ich da was?
Deshalb habe ich deine Frage auch nicht als "Beantwortet" angesehen, sondern nur eine Mitteilung gemacht.
>
> Ein kleines Zahlenbeispiel zu diesem Fall wäre super. Dann
> hätte ich mal was "greifbares".
Das wird es wohl nicht geben.
Eine einwandfreie Trennung der Begriffe ist m.E. nicht möglich.
Zwar kann der Einzelveräußerungspreis, d.h. der Betrag, der bei der Veräußerung des zu bewertenden Gegenstandes ohne Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit zu erzielen wäre, die untere Grenze des Teilwerts bilden; er kann im Einzelfall auch höher als die Wiederbeschaffungskosten liegen.
Für die Wertermittlung verbleiben somit nur die allgemeinen Grundsätze, nach denen der am freien Markt erzielbare Einzelveräußerungspreis entweder aus stichtagsnahen Verkäufen gleicher oder gleichartiger Wirtschaftsgüter abzuleiten oder - mangels aussagekräftiger Kaufpreise - durch Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO 1977 zu ermitteln ist.
Wiederbeschaffungswert ist der Geldwert eines Vermögensgegenstandes (z.B. Maschine, Fahrzeug), der benötigt wird, um diesen erneut zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert ist Grundlage zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung.
Bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswerts (Teilwerts) abnutzbarer Anlagegüter kann von den z.B. aus branchenüblichen Preislisten ersichtlichen Neupreisen gleicher Güter ausgegangen werden. Diese sind um den Alters- und Abnutzungsgrad der Wirtschaftsgüter entsprechende AfA zu vermindern.
Die Begriffe würde ich wie folgt unterscheiden:
Einzelveräußerungspreis =
Wertermittlung durch stichtagsnahe Verkäufe gleicher oder gleichartiger Wirtschaftsgüter
Wiederbeschaffungspreis =
Geldwert eines Vermögensgegenstandes unter Berücksichtigung eines Alters- und Abnutzungsrads der Wirtschaftsgüter.
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