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(Frage) beantwortet | Datum: | 02:22 Mo 12.07.2010 | Autor: | kalimba |
Aufgabe | Saachverhalt kurz zusammengefasst:
Der gemeinnützige Verein V will als sozialpädagogisches Projekt ein Begegnungszentrum für Obdachlose einrichten.
Das Deutsche Rote Kreuz ist bereit, hierfür ein ungenutztes Hausgrundstück unentgeldlich zur Verfügung zu stellen.
Das zuständige Ministerium gewährt einen Zuschuß in Höhe von 250.000€ für die Sanierung des Hauses nach einem Antrag des Vereins.
Das Geld wird für auch zum Zwecke der Erneuerung genutzt (ist also verbraucht).
Nach einer Prüfung durch den Landesrechnungshofes fordert das Ministerium den Verein zur Rückzahlung der 250.000€ auf, mit der Begründung: die Zuwendung sei zu Unrecht erfolgt und könne deshalb keinen Bestand haben.Nach einschlägiger Durchführungsverordnung dürften Investitionsvorhaben in Grundstücke nur dann gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger Eigentum an dem Grundstück erwerbe. Der Verein habe diese Verordnung gekannt und mit seinen ungenauen Formulierungen seines Antrages bewusst versucht, die Behörde zu hintergehen.
Der Verein hatte keine Gelegenheit zur Stellungnahme und beteuert er habe keine Kenntnis von der Verordnung gehabt (was auch zutrifft).
Aufgabe: Prüfen Sie umfassend die Erfolgsaussichten einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Vereins! |
Hallo zusammen,
bin etwas an dem Fall verzweifelt und komme einfach nicht weiter, ich hoffe jmd kann mir vielleicht helfen...
Meine Frage bezieht sich auf die statthafte Klageart.
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der erste Verwaltungsakt( also die Subvention an sich) zwar rechtswidrig i.S.d. §48 VwVfG ist, aber aufgrund des Vertrauensschutzes gem. §48 Abs.2 S.2 nicht zurückgenommen werden darf.
Muss man nun den Nachfolgenden Verwaltungsakt, also die Rückzahlungsforderung, mit einer Anfechtungsklage angehen?
Aber das erscheint unlogisch, weil doch die Rückzahlungsforderung eigentlich kein rechtswidriger VA ist, oder?
Vielen Dank im Voraus
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:56 Mo 12.07.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Saachverhalt kurz zusammengefasst:
> Der gemeinnützige Verein V will als sozialpädagogisches
> Projekt ein Begegnungszentrum für Obdachlose einrichten.
> Das Deutsche Rote Kreuz ist bereit, hierfür ein
> ungenutztes Hausgrundstück unentgeldlich zur Verfügung zu
> stellen.
> Das zuständige Ministerium gewährt einen Zuschuß in
> Höhe von 250.000€ für die Sanierung des Hauses nach
> einem Antrag des Vereins.
> Das Geld wird für auch zum Zwecke der Erneuerung genutzt
> (ist also verbraucht).
>
> Nach einer Prüfung durch den Landesrechnungshofes fordert
> das Ministerium den Verein zur Rückzahlung der 250.000€
> auf, mit der Begründung: die Zuwendung sei zu Unrecht
> erfolgt und könne deshalb keinen Bestand haben.Nach
> einschlägiger Durchführungsverordnung dürften
> Investitionsvorhaben in Grundstücke nur dann gefördert
> werden, wenn der Zuwendungsempfänger Eigentum an dem
> Grundstück erwerbe. Der Verein habe diese Verordnung
> gekannt und mit seinen ungenauen Formulierungen seines
> Antrages bewusst versucht, die Behörde zu hintergehen.
>
> Der Verein hatte keine Gelegenheit zur Stellungnahme und
> beteuert er habe keine Kenntnis von der Verordnung gehabt
> (was auch zutrifft).
>
> Aufgabe: Prüfen Sie umfassend die Erfolgsaussichten einer
> verwaltungsgerichtlichen Klage des Vereins!
> Hallo zusammen,
> bin etwas an dem Fall verzweifelt und komme einfach nicht
> weiter, ich hoffe jmd kann mir vielleicht helfen...
>
> Meine Frage bezieht sich auf die statthafte Klageart.
> Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der erste
> Verwaltungsakt( also die Subvention an sich) zwar
> rechtswidrig i.S.d. §48 VwVfG ist, aber aufgrund des
> Vertrauensschutzes gem. §48 Abs.2 S.2 nicht
> zurückgenommen werden darf.
> Muss man nun den Nachfolgenden Verwaltungsakt, also die
> Rückzahlungsforderung, mit einer Anfechtungsklage
> angehen?
Der anfechtbare Verwaltungsakt wird trotz seiner Rechtswidrigkeit mit der Bekanntgabe wirksam. Förmliche Rechtsbehelfe führen grundsätzlich zu einer Aufhebung. Werden förmliche Rechtsbehelfe nicht eingelegt, wird der anfechtbare Verwaltungsakt trotz seiner Rechtswidrigkeit bestandskräftig (unanfechtbar).
Die Aufhebung von Verwaltungsakten kann durch Behörden oder Gerichte erfolgen. Im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage) kann die Ausgangsbehörde im Rahmen einer Abhilfeentscheidung oder die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid Verwaltungsakte aufheben. Verwaltungsgerichte heben Verwaltungsakte durch stattgebendes Urteil im Anfechtungsprozeß´auf.
> Aber das erscheint unlogisch, weil doch die
> Rückzahlungsforderung eigentlich kein rechtswidriger VA
> ist, oder?
>
Greifen keine Spezialvorschrifen ein, so richtet sich die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen erlassenen Verwaltungsakt wieder aufheben darf.
Zu unterscheiden ist dabei danach, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtsmäßig war.
§ 48 VwVfG regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Innerhalb dieser Regelung muss danach unterschieden werden, ob es sich um einen begünstigenden oder einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Wann ein Verwaltungsakt als begünstigend anzusehen ist, ergibt sich aus § 48 I 2 VwVfG. Immer dann, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt.
Soll ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, so darf dies gemäß § 48 I 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze zwei bis vier geschehen. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass der Bürger grundsätzlich auf den Bestand der Begünstigung vertraut.
Die Absätze zwei und drei des § § 48 VwVfG differenzieren danach, ob dem Betroffenen eine Geld- bzw. Sachleistung oder eine sonstige Begünstigung gewährt wurde. Hat der zurückzunehmende Verwaltungsakt die Gewährung einer Geld- oder Sachleistung zum Gegenstand, so gilt § 48 II VwVfG: Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und das Vertrauen schutzwürdig ist.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:02 Mo 12.07.2010 | Autor: | kalimba |
Zunächst, vielen Dank Joseph.
Aber so richtig verstanden habe ich deine Ausführung leider nicht, mag daran liegen, dass Verwaltungsrecht erst seit Anfang diesen Semester Gegenstand meines Studiums ist.
Also selbst wenn die Frage etwas dumm sein könnte: :)
Geht es hier nicht darum, dass der Verein sozusagen eine Rücknahme der Rücknahme eines VAs erzielen möchte?
Und da man meines Wissens gem. §42 VwGO nur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage für einen Kläger in Frage kommen, verstehe ich nicht wie man im Gutachten die Rücknahme bzw. Widerruf eines (ich nehme an in diesem Fall n. §49 VwGO rechtmäßigen) VAs mit der statthaften Klageart verbindet.
hier eine Kurze Lösungsskizze von mir:
A) Zulässigkeit:
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges n. §40 VwGO
Voraussetzungen: - öffentlich- rechtliche Streitigkeit
- nicht verfassungsrechtl. Art
- keine abdrängenden Sonderzuweisungen
2. Statthafte Klageart
1. Die statthafte Klageart richtet sich laut §88 VwGO nach dem Klagebegehren des Kläger.
--> Hier mein Problem: Möchte der Verein nun
a) eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme (im konkreten Fall die Rückzahlungsaufforderung) des VAs?
Das hat mir aber wieder Probleme bei der weiteren Prüfung bereitet, bei der Begründetheit, denn als definition für die Begründetheit eines VAs habe ich: "Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist."
--> Aber dir Rückzahlungsforderung ist an sich rechtmäßig, also doch unpassend?
oder:
b)eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme eines rechtmäßigen VAs ( der Rückzahlungsforderung), falls soetwas in einer solchen Konstellation überhaupt existiert??
Man merkt ich bin leicht verwirrt was das angeht :)
nochmals dankeschön im voraus, liebe Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:22 Mo 12.07.2010 | Autor: | Josef |
Hallo kalimba,
>
> Also selbst wenn die Frage etwas dumm sein könnte: :)
>
So etwas gibt es hier im Forum nicht!
> Geht es hier nicht darum, dass der Verein sozusagen eine
> Rücknahme der Rücknahme eines VAs erzielen möchte?
>
> Und da man meines Wissens gem. §42 VwGO nur Anfechtungs-
> oder Verpflichtungsklage für einen Kläger in Frage
> kommen,
Anfechtungsklage!
Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, die vor dem Verwaltungsgericht einzureichen ist, um einen belastenden Verwaltungsakt aufheben zu lassen (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens.
> verstehe ich nicht wie man im Gutachten die
> Rücknahme bzw. Widerruf eines (ich nehme an in diesem Fall
> n. §49 VwGO rechtmäßigen) VAs
> mit der statthaften
> Klageart verbindet.
>
> hier eine Kurze Lösungsskizze von mir:
>
> A) Zulässigkeit:
> 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges n. §40 VwGO
> Voraussetzungen: - öffentlich- rechtliche
> Streitigkeit
> - nicht verfassungsrechtl. Art
> - keine abdrängenden
> Sonderzuweisungen
>
> 2. Statthafte Klageart
> 1. Die statthafte Klageart richtet sich laut §88 VwGO
> nach dem Klagebegehren des Kläger.
>
> --> Hier mein Problem: Möchte der Verein nun
>
> a) eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme (im konkreten
> Fall die Rückzahlungsaufforderung) des VAs?
> Das hat mir aber wieder Probleme bei der weiteren Prüfung
> bereitet, bei der Begründetheit, denn als definition für
> die Begründetheit eines VAs habe ich: "Die
> Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig
> ist und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten
> verletzt ist."
> --> Aber dir Rückzahlungsforderung ist an sich
> rechtmäßig, also doch unpassend?
>
> oder:
>
> b)eine Verpflichtungsklage auf Rücknahme eines
> rechtmäßigen VAs ( der Rückzahlungsforderung), falls
> soetwas in einer solchen Konstellation überhaupt
> existiert??
>
>
Der Widerruf rechtmäßiger VA, die Geld- oder Sachleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren, richtet sich nach § 49 III VwVfG. In zwei Fällen darf ein Widerruf erfolgen: Gemäß § 49 III 1 Nr. 1 VwVfG dann, wenn die Leistung nicht für fden im Verwaltungsakts bestimmten Zweck verwendet wird, nach Nr. 2 darüber hinaus bei Nichterfüllung einer Auflage. Der Widerruf ist dabei - anders als bei sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten - auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich. Dies ist erforderlich, da nur bei einem Widerruf für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen von der Behörde gemäß § 49 a VwVfG zurückgefordert werden könne.
In deinem Fall, darf m.E. die Behörde den Bewilligungsbescheid, da die Leistungen nicht zweckmäßig eingesetzt worden sind, gemäߧ 49 III 1 Nr. 1^VwVfG widerrufen.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:11 Mo 12.07.2010 | Autor: | kalimba |
Hallo Josef,
ich glaube da habe ich den Sachverhalt etwas missverständlich formuliert, tut mir leid, also das Geld wurde zweckmäßig verbraucht.
Aber trotzdem hat mich Deine Antwort auf eine Idee gebracht, ich hoffe das könnte die Lösung sein:
Lösungsskizze: Gutachten
A) Zulässigkeit
1. Eröffnung d. Verwaltungsrechtweges (+)
2. Statthafte Klageart: (+)
- Anfechtungsklage n. §42 Abs.1 Alt.1 VwGO (+)
3. Besondere Sachentscheidsvoraussetzungen (+)
a) Klagebefungnis n. §42 Abs.2 VwGO (+)
b) Vorverfahren n. §68 ff. VwGO (+)
c) Klagefrist --> (keine Angaben)
4. Allgemeine Sachentscheidsvoraussetzungen (+)
a) Zuständigkeit des Gerichts usw. (+)
B) Begründetheit
Die Anfechtungsklage wäre begründet, wenn sie einen formell oder materiell rechtswidrigen VA anfechten würde.
1. Ermächtigungsgrundlage:
Da keine Spezialgesetze ersichtlich: §48 VwVfG
2. Formelle Rechtmäßigkeit:
a) Zuständigkeit (+)
b) Verfahren (+)
- Anhörung n. §66 VwVfG: laut Sachverhalt nicht
gegeben, aber gem. §46 VwVfG deshalb nicht nichtig.
c) Form (+)
3. Materielle Rechtmäßigkeit:
a) Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage
aa) Tatbestand und Sachverhalt
- Der Tatbestand müsste mit dem Sachverhalt
übereinstimmen:
(Wenn ich nicht irre, müsste ich hier den voranegangenen
VA, also die Subvention an sich, prüfen)
-Die Behörde ging davon aus, dass der Verein
wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
- Sie stützte sich also bei der Rücknahme des
begünstigenden VAs auf §48 Abs.2 S.3 Nr.2
- Dem war aber laut Sachverhalt nicht so.
- Also kann sich der Verein doch auf den
Vertrauensschutz gem. §48 Abs.2 S1 und S2
stützen.
Ergebnis: Der Verein hätte mit einer Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg, da die Behörde den Sachverhalt falsch subsumiert hat und aus diesem Grund einen Ermessensfehler begengen hat, demnach ist die Rücknahme der Subvention rechtswidrig und anfechtbar.
Könnte das grob gesehen irgendwie passen?
Natürlich ist der Gutachtenstil noch verbesserungswürdig und alles nur sehr knapp und schemenhaft dargestellt.
Abermals: Dankeschön! :)
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:35 Di 13.07.2010 | Autor: | Josef |
Hallo kalimba,
> Hallo Josef,
> ich glaube da habe ich den Sachverhalt etwas
> missverständlich formuliert, tut mir leid, also das Geld
> wurde zweckmäßig verbraucht.
> Meine Frage bezieht sich auf die statthafte Klageart.
>Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der erste Verwaltungsakt( also die >Subvention an sich) zwar rechtswidrig i.S.d. §48 VwVfG ist, aber aufgrund >des Vertrauensschutzes gem. §48 Abs.2 S.2 nicht zurückgenommen werden >darf.
>Muss man nun den Nachfolgenden Verwaltungsakt, also die >Rückzahlungsforderung, mit einer Anfechtungsklage angehen?
> Aber trotzdem hat mich Deine Antwort auf eine Idee
> gebracht, ich hoffe das könnte die Lösung sein:
>
> Lösungsskizze: Gutachten
>
>
> A) Zulässigkeit
>
> 1. Eröffnung d. Verwaltungsrechtweges (+)
>
> 2. Statthafte Klageart: (+)
> - Anfechtungsklage n. §42 Abs.1 Alt.1 VwGO (+)
>
> 3. Besondere Sachentscheidsvoraussetzungen (+)
> a) Klagebefungnis n. §42 Abs.2 VwGO (+)
> b) Vorverfahren n. §68 ff. VwGO (+)
> c) Klagefrist --> (keine Angaben)
Absatz 4 des § 48 VwVfG enthält eine Fristenregelung, die dem Schutz des Bürgers dient. Nach Ablauf einer gewissen Zeit soll dieser auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts vertrauen können. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat,die die Rücknahme rechtfertigen.
> 4. Allgemeine Sachentscheidsvoraussetzungen (+)
> a) Zuständigkeit des Gerichts usw. (+)
>
> B) Begründetheit
> Die Anfechtungsklage wäre begründet, wenn sie einen
> formell oder materiell rechtswidrigen VA anfechten würde.
>
> 1. Ermächtigungsgrundlage:
> Da keine Spezialgesetze ersichtlich: §48 VwVfG
>
> 2. Formelle Rechtmäßigkeit:
> a) Zuständigkeit (+)
> b) Verfahren (+)
> - Anhörung n. §66 VwVfG: laut Sachverhalt nicht
> gegeben, aber gem. §46 VwVfG deshalb nicht nichtig.
> c) Form (+)
>
> 3. Materielle Rechtmäßigkeit:
> a) Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage
> aa) Tatbestand und Sachverhalt
> - Der Tatbestand müsste mit dem Sachverhalt
> übereinstimmen:
> (Wenn ich nicht irre, müsste ich hier den
> voranegangenen
> VA, also die Subvention an sich, prüfen)
> -Die Behörde ging davon aus, dass der Verein
> wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
> - Sie stützte sich also bei der Rücknahme des
> begünstigenden VAs auf §48 Abs.2 S.3 Nr.2
> - Dem war aber laut Sachverhalt nicht so.
> - Also kann sich der Verein doch auf den
> Vertrauensschutz gem. §48 Abs.2 S1 und S2
> stützen.
>
> Ergebnis: Der Verein hätte mit einer Anfechtungsklage
> voraussichtlich Erfolg, da die Behörde den Sachverhalt
> falsch subsumiert hat und aus diesem Grund einen
> Ermessensfehler begengen hat, demnach ist die Rücknahme
> der Subvention rechtswidrig und anfechtbar.
>
> Könnte das grob gesehen irgendwie passen?
Hat der zurückzunehmende Verwaltungsakt die Gewährung einer Geldleistung zum Gegenstand, so gilt § 48 II VwVfG. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und das Vertrauen schutzwürdig ist.
Schutzwürdigkeit liegt nicht vor bei Täuschung, Drohung oder Falschangaben bzw. Kenntnis des Begünstigten von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Liegt ein solcher Ausschlussgrund nicht vor, ist eine Abwägung des Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des rechtswidigen Verwaltungsakts vorzunehmen. Diese fällt regelmäßig zugunsten des Begünstigten aus, wenn er die ihm gewährte Leistung bereits verbraucht hat (§ 48 II 2 VwVfG).
Im Ausgangsfall hat der Verein den Bewilligungsbescheid nicht durch falsche Angaben erwirkt. Er kann daher auf Vertrauen berufen. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nicht zurücknehmen. Bereits erbrachte Leistungen kann sie sodann nicht nach § 49 a VwVfG zurückfordern.
Viele Grüße
Josef
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