Widerrufsrecht u. Gewährleistu < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:39 Fr 06.09.2013 | Autor: | Verity89 |
Hallo zusammen,
ich setze mich gerade wieder einmal mit dem Widerrufsrecht und der Gewährleistung auseinander und habe noch einige Fragen, die sich mir nach dem Gesetz nicht erschließen lassen und ich mich freuen würde, wenn mir jemand meine Fragen beantworten kann. Wie bereits oben erwähnt habe ich die entsprechenden Gesetzesabschnitte gelesen und auch in ausgedruckter Form vor mir liegen.
Widerrufsrecht:
Gilt das Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzverträgen oder auch bei einem Kauf im Laden.
Bsp. Ich kaufe ein Handy im Handyladen und möchte es gern wieder zurückgeben innerhalb der 14 Tage, um mein Geld wiederzuerhalten.
Gewährleistung:
§ 437 Rechte des Käufers beim Mängeln
Wie verhält sich das bei reduzierten Sachen?
Oft liest man ja auch der Artikel ist vom Umtausch ausgeschlossen, sobald er reduziert ist. Ist diese Formulierung Rechtswirksam? Denn was ist denn wenn der reduzierte Artikel nicht aufgrund eines Sachmangels reduziert ist, sondern weil die Ware nur raus soll.
§ 476 Beweislastumkehr
Was ist bspw. Wenn man einen Artikel kauft, der im 7 oder 8 Monat kaputt geht und vorher kein Mangel zu sehen ist.
Wie reagiert man nach den 6 Monaten, nach o. g. Beispiel.
Wie verhält sich das, wenn ich bspw. eine Jeans im Wert von 100 € kaufe und diese reist nach 13 Monaten. Da reden sich die Läden ja meistens raus, wobei ich aber auf die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, wo ich aber dem Verkäufer wieder wie im o. g. Bsp. Bis zum 6 Monat anzeigen muss.
Liebe Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:04 Fr 06.09.2013 | Autor: | Josef |
Hallo Verity89,
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> Widerrufsrecht:
> Gilt das Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzverträgen oder
> auch bei einem Kauf im Laden.
> Bsp. Ich kaufe ein Handy im Handyladen und möchte es gern
> wieder zurückgeben innerhalb der 14 Tage, um mein Geld
> wiederzuerhalten.
>
"Widerrufsrecht: das Recht jedes Verbrauchers, bei einem Haustürgeschäft und bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkauf) ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vertrags, (schriftlich) vom Vertrag zurückzutreten. Ist im Vertrag kein Hinweis auf das Widerrufsrecht oder ist die dafür erforderliche zweite Unterschrift nicht verlangt worden, kann innerhalb eines Monats widerrufen werden. Ein Widerruf gilt auch für Verbraucherkreditgeschäfte mit Privatleuten und für den Abschluss eines Versicherungsvertrags."
Quelle: Schülerduden: Wirtschaft
Erklärung zum Begriff Widerruf - Verbrauchervertrag
In Deutschland herrscht grundsätzlich das Prinzip „pacta sunt servanda“, dass übersetzt so viel bedeutet, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieses Prinzip der Vertragstreue kennt allerdings einige Ausnahmen. So gibt es unter strengen Voraussetzungen, die Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen. Insbesondere das Anfechtungsrecht, das Rücktrittsrecht und das Widerrufsrecht bieten diese Möglichkeit.
Verbrauchervertrag
Möchte eine Person sich mithilfe eines Widerrufes vom Vertrag nach §§ 312 ff. BGB oder den §§ 349 – 359 BGB lösen, dann muss der abgeschlossene Vertrag ein Verbrauchervertrag darstellen. Das bedeutet, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen muss. Sowohl der Verbraucher- als auch der Unternehmerbegriff sind in den §§ 12 und 13 BGB legal definiert.
Widerruf bei Haustürgeschäften
Liegt im Einzelfall ein Verbrauchervertrag vor, so kann der Verbraucher den Vertrag mithilfe seines Widerrufsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist rückabwickeln lassen. Das Widerrufsrecht ist bei den typischen Haustürgeschäften ein gutes Schutzinstrument für den Käufer, um sich gegen die ausgefeilten Absatzstrategien der Unternehmer zu wehren. Der Käufer besitzt die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich rückabwickeln zu lassen und muss sich nicht an seine Willenserklärung, die er aufgrund einer „Überraschungssituation“ getroffen hat, festhalten lassen.
Widerruf bei Fernabsatzverträgen
Im Bereich des Fernabsatzes haben die Widerrufs- und Rückgaberecht ebenfalls rechtlich eine positive Wirkung für den Verbraucher. Dieser ist in der Lage, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes den Fernabsatzvertrag rückabwickeln zu lassen und die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Häufig besteht dabei das Problem, dass der Unternehmer beim ausgebübten Widerruf des Verbrauchers eine Ware zurückerhält, welches er nicht mehr als „Neuware“ an einen neuen Käufer veräußern kann. Diese Problematik des Widerrufes bei einem Fernabsatzvertrages ging bis zum BGH. Dieser hat entschieden, dass insbesondere bei einem Fernabsatzvertrag einem Verbraucher die Gelegenheit gegeben werden muss, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Dass der Unternehmer ggf. eine Ware zurückerhält, die nicht mehr weiterverkauft werden kann, liegt im Risikobereich des Verkäufers. (BGH, VIII ZR 337/09) Insbesondere hat der BGH seine Entscheidung auf Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG gestützt, welche klarstellt, dass der Käufer eine Prüfungsmöglichkeit in Bezug auf die Ware zugebilligt werden muss. Diese Prüfung schließt auch die Ingebrauchnahme mit ein, sofern diese zur Prüfung der Ware erforderlich ist. Eine dadurch entstehende Wertminderung der Ware ist unerheblich. (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments u. des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.)
Widerrufserklärung
Möchte ein Verbraucher einen Verbrauchervertrag widerrufen, dann muss er wirksam den Widerruf erklären. Eine ausdrückliche Erklärung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr muss er eindeutig zu erkennen geben, dass er die Vertragsaufhebung will. Dies kann natürlich durch eine Erklärung sein, aber auch die Rücksendung der erhaltenen Ware ist dabei völlig ausreichend.
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:16 Fr 06.09.2013 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Grundsätzlich ist derjenige, der einen Vertrag abschließt, an seine Willenserklärung gebunden.
Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 BGB@).
Widerrufsrechte enthalten,
Fernabsatzvertrag
Haustürgeschäft
Verbraucherdarlehensvertrag"
Quelle
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 03:41 Sa 07.09.2013 | Autor: | Josef |
Hallo Verity89,
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> Gewährleistung:
> § 437 Rechte des Käufers beim Mängeln
> Wie verhält sich das bei reduzierten Sachen?
> Oft liest man ja auch der Artikel ist vom Umtausch
> ausgeschlossen, sobald er reduziert ist. Ist diese
> Formulierung Rechtswirksam? Denn was ist denn wenn der
> reduzierte Artikel nicht aufgrund eines Sachmangels
> reduziert ist, sondern weil die Ware nur raus soll.
>
"Die Aussage, dass reduzierte Ware generell vom Umtausch ausgeschlossen sei, ist falsch. Ob ein Umtausch möglich ist, hängt davon ab, warum Sie die Ware umtauschen wollen. Ist die Ware mangelhaft, weil sie beispielsweise beschädigt oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet ist haftet der Verkäufer für diese Mängel (-> vgl. Gewährleistung des Verkäufers). Zwar kann der Verkäufer seine Gewährleistung für Mängel auch ausschließen, dieses ist aber nur möglich wenn sein Vertragspartner kein Verbraucher ist. Kaufen Sie also Ware für ihren eigenen Gebrauch (z. B. einen Pulli im Bekleidungsgeschäft), so können Sie diese bei Mängeln auch dann zurückgeben, wenn diese reduziert war."
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 03:49 Sa 07.09.2013 | Autor: | Josef |
Hallo Verity89,
> § 476 Beweislastumkehr
> Was ist bspw. Wenn man einen Artikel kauft, der im 7 oder
> 8 Monat kaputt geht und vorher kein Mangel zu sehen ist.
> Wie reagiert man nach den 6 Monaten, nach o. g. Beispiel.
>
> Wie verhält sich das, wenn ich bspw. eine Jeans im Wert
> von 100 € kaufe und diese reist nach 13 Monaten. Da reden
> sich die Läden ja meistens raus, wobei ich aber auf die
> gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, wo ich aber dem
> Verkäufer wieder wie im o. g. Bsp. Bis zum 6 Monat
> anzeigen muss.
>
"So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast bezüglich des Mangels weiterhin der Käufer trägt. Er muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Die Vermutung in § 476 ist nur eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht.
Weitere gesetzliche Beweislastregeln finden sich in § 363 BGB und § 2336 Abs. 3 BGB."
Quelle
Viele Grüße
Josef
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