matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Mathe
  Status Schulmathe
    Status Primarstufe
    Status Mathe Klassen 5-7
    Status Mathe Klassen 8-10
    Status Oberstufenmathe
    Status Mathe-Wettbewerbe
    Status Sonstiges
  Status Hochschulmathe
    Status Uni-Analysis
    Status Uni-Lin. Algebra
    Status Algebra+Zahlentheo.
    Status Diskrete Mathematik
    Status Fachdidaktik
    Status Finanz+Versicherung
    Status Logik+Mengenlehre
    Status Numerik
    Status Uni-Stochastik
    Status Topologie+Geometrie
    Status Uni-Sonstiges
  Status Mathe-Vorkurse
    Status Organisatorisches
    Status Schule
    Status Universität
  Status Mathe-Software
    Status Derive
    Status DynaGeo
    Status FunkyPlot
    Status GeoGebra
    Status LaTeX
    Status Maple
    Status MathCad
    Status Mathematica
    Status Matlab
    Status Maxima
    Status MuPad
    Status Taschenrechner

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Dt. Schulen im Ausland: Mathe-Seiten:Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJurageheimer Vorbehalt
Foren für weitere Schulfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Philosophie • Religion • Kunst • Musik • Sport • Pädagogik
Forum "Jura" - geheimer Vorbehalt
geheimer Vorbehalt < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

geheimer Vorbehalt: Willenserklärung
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:17 Mo 12.05.2008
Autor: Timmi

Aufgabe
Beispiel: Maurer M hat sich über seinen Chef geärgert, der ihm wegen großer Auftragslage erneut den Urlaub verweigert. Um dem Chef einen Schrecken einzujagen, erklärt M die Kündigung.

Hier ist der Arbeitsvertrag aufgelöst worden. Anders, wenn der Chef die Motive des M durchschaut hat.  
  
  


Hey! Ist dies nicht eher ein Scherzgeschäft?
Warum sollte der M kündigen und den Grund geheim behalten?
Er könnte doch auch sagen warum.
Hat jemand noch ein Beispiel zum geheimen Vorbehalt?

Danke Gruß Timmi

        
Bezug
geheimer Vorbehalt: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:49 Mo 12.05.2008
Autor: Josef

Hallo Timmi,

> Beispiel: Maurer M hat sich über seinen Chef geärgert, der
> ihm wegen großer Auftragslage erneut den Urlaub verweigert.
> Um dem Chef einen Schrecken einzujagen, erklärt M die
> Kündigung.
>  
> Hier ist der Arbeitsvertrag aufgelöst worden. Anders, wenn
> der Chef die Motive des M durchschaut hat.  
>

[ok]

>
>
> Hey! Ist dies nicht eher ein Scherzgeschäft?


Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (Scherzerklärung) ist nichtig, wenn der Erklärende davon ausgeht, dass der andere Teil den Mangel der Ernstlichkeit erkennt (§ 118 BGB). Das Gesetz nimmt keine Rücksicht darauf, ob die Gegenseite dies überhaupt erkennen konnte, es kommt einzig und allein auf die Sichtweise des Erklärenden an.


>  Warum sollte der M kündigen und den Grund geheim
> behalten?

In machen Fallen kann eine Kündigung ohne Angaben von Gründen erfolgen.


>  Er könnte doch auch sagen warum.
>  Hat jemand noch ein Beispiel zum geheimen Vorbehalt?
>  



Erklärt jemand seinem eigentlichen Willen zuwider bewusst anders, so spricht man von einem geheimen Vorbehalt. Dieser beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Erklärung nicht, so dass der Erklärende an seine  Willenserklärung gebunden ist ( § 116 Satz 1 BGB).


Beispiel:
Ein Gläubiger erlässt seinem im Sterben liegenden Schuldner eine Darlehensforderung, damit dieser unbelastet seinen Frieden finden kann. In Wahrheit will er das Darlehen jedoch bei den Erben eintreiben. Dieser innere Vorbehalt ist nach § 116 Satz 1 BFB rechtlich irrelevant, der Erlassvertrag ist wirksam (vgl. 397 Abs. 1 BGB).

Weiß die Gegenpartei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung allerdings, dass der Erklärende das Erklärte nicht will, so bedarf sie wegen ihrer Kenntnis keines Vertrauensschutzes. In diesem Fall ist also der  wahre Wille entscheidend, und die Erklärung ist nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).



Viele Gtüße
Josef

Bezug
                
Bezug
geheimer Vorbehalt: Zum Beispiel..
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:39 Di 13.05.2008
Autor: Timmi

Aufgabe
Siehe BSP.

Hey Josef, erstmal vielen Dank!

Also wenn der im Sterben liegende von der Absicht des Gläubugers wüsste, und eventuell noch unter Anwesenheit von Zeugen Lachen würde und sagen: Du Lügner, aber ich nehm Dich beim Wort!Dann ist die WE des Gläubigers nichtig?!
Ist ja blöd für den Schuldner.:)

Gruß Tim

Bezug
                        
Bezug
geheimer Vorbehalt: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:44 Di 13.05.2008
Autor: Analytiker

Moin Timmi,

> Also wenn der im Sterben liegende von der Absicht des
> Gläubugers wüsste, und eventuell noch unter Anwesenheit von
> Zeugen Lachen würde und sagen: Du Lügner, aber ich nehm
> Dich beim Wort!Dann ist die WE des Gläubigers nichtig?!

Ja, dann ist die empfangsbedürftige WE auf jedenfall nichtig nach BGB!

>  Ist ja blöd für den Schuldner.:)

*lach*... allerdings, gut erkannt. Man beachte aber, das dieses "gut gewählte" Beipsiel von Josef eher ein beliebter theoretischer Fall ist, der eher selten in dieser Konstellation geschieht.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.matheraum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]