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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:27 Fr 17.04.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
mit ist klar, dass die prüfung bei freiheitsrechten in drei schritten vollzogen wird: prüfung des schutzbereichs, des eingriffs und der verfassungsrechtlichen rechtfertigung.
dabei sind mir allerdings bezogen auf konkrtee fälle ein paar sachen unklar-
1) zum einen leuchtet mir überhautp nicht ein,warum die frage, ob der schutzbereich eröffnet ist und ob ein eingruiff darin vorliegt getrennt prüft. das bedingt doch einander..will ich den schutzberecih bestimmenb, muss ich mich ffragen, vor welchen eingrifen geschützt werden soll...im fall des art 1 I vor eingriffen in die menschen würde...frage ich mich oin einem solchen fall, ob der sachliche schutzbereich eröffnet ist, muss ich schaiuen , ob ein eingriff in die menschnewürde vorlieht und hab damit den zweiten prüfungspunkt vorweggenommen.....
in der vorlesung hatten wir den fall des art 16 I behandelt...hier soll angeblich der enztzug sowei der unfreiweillige verlust der staatangehörigkeit geschützt werden... dass der entzug geschützt werden soll, ist klar (art 16 I 1), aber warum der unfreiwiliige verlust....eig wird doch der unfreiwillige verlust, wenn die person noch eine andere staatenangehörigkeit hat, eben nicht geschützt oder ???
würde ich das in einen fall subsumieren, dann müsste ich mir doch konkret überlegen , ob ein entzug oder ein verlust vorliegt....im pieroth oder andere lehrbüchern wird darauf erst beim eingriff bezug genommen, warum??
2) muss ich bei der frage der verfassungsrechtlichen rechtfertigung von gesetzen immer uach nach der prfüung etwaiger gestezesvorbehalt auch immer die verhältnismäßigkeit prüfen?????
ps.: kennt jemand ein gutes fallbuch für grundrechte (2.semester)?
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 10:56 Sa 18.04.2009 | Autor: | Josef |
Hallo der_puma,
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> 2) muss ich bei der frage der verfassungsrechtlichen
> rechtfertigung von gesetzen immer uach nach der prfüung
> etwaiger gestezesvorbehalt auch immer die
> verhältnismäßigkeit prüfen?????
>
Für die Grundrechte gelten, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Vorbehalt aufweisen, ungeschriebenen Vorbehalte. Die Grundrechte stehen unter dem Gebot der Gemeinverträglichkeit. Dahinter verbirgt sich das Recht des Mitmenschen, vor den Gefahren geschützt zu werden, die vom unangemessenen Gebrauch der Grundrechte her droht. Man nennt diese ungeschriebenen Vorbehalte auch verfassungsimmanente Schranken.
Die Einschränkung von Grundrechten darf allerdings nicht so weit gehen, dass vom Grundrecht nichts mehr übrig bleibt. Seine Geltung darf demnach nicht zur Ausnahme, die Einschränkung nicht zur Regel werden. Den Wesensgehalt eines Grundrechts genau zu bestimmen, ist nicht einfach. Er muss nach Rechtsprechung des BVerfG aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden. Mindestens umfasst der Wesensgehalt denjenigen Gehalt des Grundrechts, der die notwendige Folge aus dem Gebot staatlicher Achtung der Menschenwürde ist. Einfacher ausgedrückt: Wesensgehalt ist der absolut feststehende Kern des Grundrechts.
Seinen Gehalt an materiell-rechtliche Grundlage eines lückenlosen Grundrechtsschutzes erhält Art. 2 Abs. 1 GG durch die Auslegung der verfassungsunmittelbaren Schranke "verfassungsmäßige Ordnung" durch die Rechtsprechung des BVerfG. Unter die verfassungsmäßige Ordnung fallen nach h.M. alle Vorschriften und auf ihnen beruhende Einzelmaßnahmen, die formell und materiell der Verfassung gemäß und im Übrigen verhältnismäßig sind.
Viele Grüße
Josef
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