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nötigungsnotstand: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:10 Do 26.02.2009
Autor: der_puma

fall:
bankräuber r steigt nach einem bankraub in ein taxi. der taxifahrer t bemekrt zunächst nicht, dass es sich bei r um einen bankräuber handelt. als das auto von einem polizisten in einen straßenkontrolle gewunken wird, hält r an die schläfe des taxifahrer eine pistole und befiehlt ihm den polizisten p zu überfahren. der taxifahrer, der sich bewusst ist, dass bei der momentanen geschwindigkeit mit dem tod des p zu rechnen ist, fährt auf p zu. dieser stirbt. strafbarkeit des taxifahrers gem. 212 I StBG?

zu meiner lösungsskizze:
I)Tb
1.Obj Tb
a) erfolg +
b)kausalität+
c)obj zurechnung+
2.subj Tb
hier Abgrenzung bewusste fahrlässigket und bedingter vorsatz, schon aus klausurtaktischen gründen ( würde man hier abbrechen, käme man gar nicht zu problematik in der rechtswidrigkeit und schuld) entscheidung für bedingten vorsatz

II) Rw
1.Notwehr
notwehrsituation+, aber verteidung richtet sich nicht gegen angreifer,daher notwehr-
2. Notstand
scheitern an der güter und interessenabwägung, abwägung leben des p gegen das des taxifahrer ist unzulässig

III)
schuld
entschuldigender notstand+

der fall war ein klausurfall, so wie in der lösungsskizze angedeutet habe ich ihn ungefähr gelöst. was sagt ihr dazu?
was mich nach mehrmaligem nachdenken nun beunruhig, ist, ob ich nich in der objektiven zurechnung eine freiverantwortliche selbstgefährdung hätte prüfen müssen??? kann sein, dass das total abwägig ist und ich mir nur zu viele gedanken machen...aber was hättet ihr gemacht? im sachverhalt waren keine weiteren infos, als etwa, dass p sich mitten auf die straße stellte oder ähnliches...insofern habe ich eine freiverantowrtliche selbstgefährung, bei der jemand eine gefahrensituation kennt und sich trotzdem in sie begiebt , von vorherein ausgeschlossen und die schwerpunkte bei der rechtswidrigkeit und schuld gestezt....

danke für eure beiträge und gruß
puma

ps: die arbeit war mit 50 % in einem fragenteil zur kriminologie bewertet, sprich für den fall stand nicht die komplette zeit zur verfügung

        
Bezug
nötigungsnotstand: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:19 Do 26.02.2009
Autor: Analytiker

Hi puma,

> fall:
> bankräuber r steigt nach einem bankraub in ein taxi. der
> taxifahrer t bemekrt zunächst nicht, dass es sich bei r um
> einen bankräuber handelt. als das auto von einem polizisten
> in einen straßenkontrolle gewunken wird, hält r an die
> schläfe des taxifahrer eine pistole und befiehlt ihm den
> polizisten p zu überfahren. der taxifahrer, der sich
> bewusst ist, dass bei der momentanen geschwindigkeit mit
> dem tod des p zu rechnen ist, fährt auf p zu. dieser

schöner Fall... ;-)!

> zu meiner lösungsskizze:
>  I)Tb
>  1.Obj Tb
>  a) erfolg +
>  b)kausalität+
>  c)obj zurechnung+
>  2.subj Tb
>  hier Abgrenzung bewusste fahrlässigket und bedingter
> vorsatz, schon aus klausurtaktischen gründen ( würde man
> hier abbrechen, käme man gar nicht zu problematik in der
> rechtswidrigkeit und schuld) entscheidung für bedingten
> vorsatz

sieht sachlogisch gut aus.

> II) Rw
>  1.Notwehr
>  notwehrsituation+, aber verteidung richtet sich nicht
> gegen angreifer,daher notwehr-
>  2. Notstand
>  scheitern an der güter und interessenabwägung, abwägung
> leben des p gegen das des taxifahrer ist unzulässig

[ok]

> III)
>  schuld
>  entschuldigender notstand+

würde ich auch so sehen...

>  was mich nach mehrmaligem nachdenken nun beunruhig, ist,
> ob ich nich in der objektiven zurechnung eine
> freiverantwortliche selbstgefährdung hätte prüfen müssen???
> kann sein, dass das total abwägig ist und ich mir nur zu
> viele gedanken machen...aber was hättet ihr gemacht? im
> sachverhalt waren keine weiteren infos, als etwa, dass p
> sich mitten auf die straße stellte oder
> ähnliches...insofern habe ich eine freiverantowrtliche
> selbstgefährung, bei der jemand eine gefahrensituation
> kennt und sich trotzdem in sie begiebt , von vorherein
> ausgeschlossen und die schwerpunkte bei der
> rechtswidrigkeit und schuld gestezt....

also ich denke du machst hier den "üblichen" fehler, und interpretierst die freiverantwortliche selbstgefährdung mit rein... ich sehe das nicht aus dem Sachverhalt so, von daher denke ich das du den fall gut gelöst hast.

Libe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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