verhältnis normen der 812 ff < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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hi,
1) zum bereicherungsrecht: grundsätzlich besteht ein subsidiaritätsverhältnis zwischen der nicht- und der leistungskondiktion. was ist aber innerhalb der normen der leistungskondiktion? besteht da auch ein spezialitätsverhältnis, sodass ich bsp. den 817 vor dem 812 prüfen muss oder ist das egal?
2) muss ich grundsätzlich alle in betracht kommenden normen der leistungskondiktion prüfen? nehmen wir an ich bejahe einen anspruch aus einer condictio indebiti, muss ich dann zb auch noch mal den 817 prüfen, wenn anhaltspunkte gegeben sind?
3) folgender fall: a verspricht b gegeb zahlung von 10000 euro wahrheitswidrig die verschaffung eines doktortitels. kann b das geld zurückverlangen?
wie ist der fall zu lösen ?
condictio indebiti?- würde sagen, dass der kaufvertrag zumindest gegen 138 verstößt, aber was ist nun mit den ausschlussgründen? in der lösungsskizze wird nur auf 817 s. 2 analog verwiesen, obwohl ich es auch als vertretbar erachte zunächst 814 anzusprechen.wenn man gut begründet, dass sie b im klaren darüber war, dass er nicht zur leistung verpflichtet ist, weil ein schuldverhältnis nicht zustande gekommen ist, sehe ich dessen voraussetzungen gegegen...ansonsten kommt man auch 817 s. 2 zu sprechen...wie seht ihr das ??
condictio ob rem- ich würde auch die ansprechen, auch wenn das nicht in der lösungsskizze vorgesehen ist...nimmt man einen fall des 814 an, kann man gut bergründen, dass b nicht geleistet hat, um eine verbindlichkeit zu erfüllen, sondern den a zu einer nicht geschuldetetn handlung zu bewergen...verneint man den 814 würde ich die condictio ob rem nicht ansprechen
817 s.1 voraussetzungen kann man annehmen und muss den 817 s.2 anführen
was haltet ihr von der lösung? insbesondere geht es mir darum, ob meine ausführungen zum 814 und zur condicitio ob rem vertrtebar sind, da diese in der lösungsskizze nicht auftauchen...glaube das liegt daran, dass man zu wenige infos hat, ob sich b wirklich bewusst war, dass kein schuldbverhältnis zustande gekommen ist und er wohl von einem rechtlichen verpflichtung zwischen ihm und a ausgegenagen ist....
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:59 Fr 07.05.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
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> 1) zum bereicherungsrecht: grundsätzlich besteht ein
> subsidiaritätsverhältnis zwischen der nicht- und der
> leistungskondiktion. was ist aber innerhalb der normen der
> leistungskondiktion? besteht da auch ein
> spezialitätsverhältnis, sodass ich bsp. den 817 vor dem
> 812 prüfen muss oder ist das egal?
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> 2) muss ich grundsätzlich alle in betracht kommenden
> normen der leistungskondiktion prüfen? nehmen wir an ich
> bejahe einen anspruch aus einer condictio indebiti, muss
> ich dann zb auch noch mal den 817 prüfen, wenn
> anhaltspunkte gegeben sind?
>
Die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stellt den Grundtatbestand des Bereicherungsrechts dar und liegt in aller Regel dann vor, wenn eine Leistung erbracht worden ist, obgleich das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft nicht gültig ist.
Sonderfälle der Leistungskondiktion sind in § 813 Abs. 1 BGB geregelt bei Erfüllung einer dauerhaft einredebehafteten Schuld, in § 817 Satz 1 BGB bei Verbotsgeschäften und Sittenwidrigkeit sowie in § 822 BGB für den Fall, dass der Bereicherte die ohne Rechtsgrund erlangte Zuwendung durch eine berechtigte Verfügung unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben hat.
Die Leistungskondiktion ist immer vorrangig zu prüfen. Nur wenn keine Leistung erfolgt ist, können andere Bereicherungstatbestände zur Anwendung kommen.
Als allgemeine Nichtleistungskondiktion wird die zweite Alternative des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichnet.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:20 So 09.05.2010 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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